Rz. 30

Kinder im Sinne der §§ 1601 ff. sind auch im Wege der Adoption angenommene. Die unterhaltsrechtlichen Vorschriften gelten gemäß den §§ 1754 Abs. 1, 1751 Abs. 4 und § 9 Abs. 7 LPartG auch für adoptierte Kinder. Adoptierte Kinder sind leiblichen Kindern gesetzlich gleichgestellt.

 

Rz. 31

 

Hinweis

Der Adoptivvater kann sich nicht wegen gravierender persönlicher Entfremdung auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen. Die Adoption kann nach § 1771 nur aufgehoben werden, wenn besondere Gründe vorliegen, wobei das Wohl des Kindes gemäß § 1763 eine hervorgehobene Rolle spielt.[34]

 

Rz. 32

Mit dem Vollzug der Adoption erlischt das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu den bisherigen Verwandten mit all seinen Rechten und Pflichten (§ 1755 Abs. 1 Satz 1). Vor Einwilligung des leiblichen Elternteils bzw. vor rechtskräftiger gerichtlicher Ersetzung der Einwilligung besteht keine Unterhaltspflicht des Annehmenden.[35] Nur Ansprüche des Kindes, die bis zur Annahme entstanden sind, wie z.B. auf Renten, Waisengeld und andere wiederkehrende Leistungen, bleiben bestehen. Nach § 1755 Abs. 1 Satz 2 gilt dies jedoch nicht für Unterhaltsansprüche, die im Zeitpunkt der Annahme als Kind noch nicht fällig waren. Bereits entstandene und fällige Unterhaltsansprüche werden von der Regelung des § 1755 Abs. 1 Satz 2 nicht berührt.[36]

 

Rz. 33

 

Praxistipp

Unterhaltsansprüche aus der Zeit vor der Adoption können für das minderjährige Kind weiterhin geltend gemacht werden,[37] da die Adoption keine Rückwirkung entfaltet.

 

Rz. 34

Wird die begehrte Adoption abgelehnt, kann der bisher barunterhaltspflichtige Elternteil wieder auf laufenden Unterhalt in Anspruch genommen werden.[38]

 

Rz. 35

Wenn Eltern ein Kind bei sich als ihr eigenes aufnehmen, ohne dass jedoch ein förmliches Adoptionsverfahren zum Abschluss gebracht wird, haften die Eltern dem Kind auf Unterhaltsgewährung mit den gesetzlichen Inhalten aus einer vertraglichen Unterhaltspflicht heraus.[39]

[34] Eschenbruch/Maaß, Kap. 2 Rn 152.
[36] BGH FamRZ 1981, 949; KG Berlin FamRZ 1984, 1131.
[37] BGH FamRZ 1981, 949; Grüneberg/Götz, § 1755 Rn 3.
[38] Eschenbruch/Maaß, Kap. 2 Rn 152.
[39] BGH NJW-RR 1995, 1089.

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