Rz. 860

Kranken und behinderten Kindern[1205] gegenüber bleiben die Eltern – auch nach Eintritt der Volljährigkeit – voll unterhaltspflichtig (Vgl. Rdn 731 ff.), wenn und soweit der Lebensbedarf nicht durch (anrechenbare) Leistungen Dritter gedeckt ist und/oder die betroffenen Kinder ihn nicht durch zumutbare eigene Erwerbstätigkeit teilweise oder insgesamt decken können. Fiktives Erwerbseinkommen ist anrechenbar, wenn das Kind entweder mögliche und zumutbare Teilerwerbstätigkeit nicht leistet oder wenn es gegen Obliegenheiten zur Wiedereingliederung verstößt. Alkoholismus begründet als Krankheit ebenso wie Unterhaltsneurose zunächst Unterhaltsbedürftigkeit. Ein solcher Unterhaltsanspruch ist jedoch zum einen durch Verletzung der Obliegenheit begrenzt, alle zur Gesundung und Wiedereingliederung in das Erwerbsleben zumutbaren Maßnahmen einzuleiten, zum anderen durch § 1611.[1206]

[1205] Klinkhammer, FamRZ 2004, 266 ff.
[1206] OLG Frankfurt FamRZ 2011, 1158; OLG Dresden FamRZ 2011, 1407.

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