Rz. 522

Die Eltern haften gegenüber dem Kind als Teilschuldner. Im Gegensatz zur Gesamtschuld kann der (Unterhalts-)Gläubiger vom jeweiligen (Unterhalts-)Schuldner nur die Teilleistung, nicht aber die gesamte Leistung verlangen, ein Gesamtschuldnerausgleich kann zwischen den Eltern also nicht stattfinden. Allerdings besteht aufgrund ihrer Eigenschaft als Eltern und der damit einhergehenden gemeinsamen elterlichen Verantwortung für das gemeinsame Kind zwischen den Elternteilen eine Sonderverbindung mit wechselseitigen Rechten und Pflichten. Aus dieser Verbindung der Eltern ergibt sich das Erfordernis, die sich aus der Unterhaltsverpflichtung ergebenden Lasten zwischen den Elternteilen zu verteilen.[694]

[694] BGH FamRZ 1994, 1102; FamRZ 1989, 850; FamRZ 1988, 834.

a) Voraussetzungen des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs

 

Rz. 523

Die Voraussetzungen für den Anspruch auf familienrechtlichen Ausgleich (Einzelheiten, siehe § 6 Rdn 1 ff.) sind, dass der auf Ausgleich in Anspruch genommene Elternteil bar- oder betreuungsunterhaltspflichtig war, der den Unterhalt Leistende mit seiner Leistung im Innenverhältnis die dem anderen Elternteil obliegende Verpflichtung erfüllt und die Unterhaltszahlung in der Absicht geleistet wurde, von dem anderen Elternteil Ersatz zu verlangen.[695]

[695] BGH FamRZ 1984, 775.

aa) Ursprüngliche Barunterhaltspflicht

 

Rz. 524

Die Verpflichtung des Elternteils auf Leistung von Barunterhalt ergibt sich aus der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind. Daher ist auch die Leistungsfähigkeit des barunterhaltspflichtigen Elternteils zu prüfen.[696]

 

Rz. 525

 

Praxistipp

Es müssen im Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen dem barunterhaltspflichtigen Elternteil und dem gemeinsamen Kind alle (Unterhalts-)Anspruchsvoraussetzungen gegeben sein.

[696] BGH FamRZ 1960, 194.

bb) Erfüllung einer Unterhaltspflicht des anderen Elternteils

 

Rz. 526

Der den Barunterhalt tatsächlich leistende Elternteil erbringt diese Leistung anstelle des anderen – pflichtigen – Elternteils. Er erfüllt also eine im Innenverhältnis zwischen den Elternteilen dem anderen obliegende Verpflichtung gegenüber dem gemeinsamen Kind.[697]

 

Rz. 527

 

Praxistipp

Sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig, besteht der Ausgleichsanspruch nur in Höhe des Haftungsanteils des anderen Elternteils.

[697] BGH FamRZ 1981, 761.

cc) Leistung in der Absicht des Ersatzverlangens

 

Rz. 528

Auch im Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen den Elternteilen und dem gemeinsamen Kind gilt die durch § 1360b aufgestellte Vermutung, dass der Ehegatte, der für den Unterhalt eines gemeinsamen Kindes aufgekommen ist, nicht die Absicht hat, den gezahlten Unterhalt vom anderen Ehegatten zurückzufordern.[698]

 

Rz. 529

 

Praxistipp

Die Vermutungsregel des § 1360b gilt über § 1361 Abs. 4 auch für getrennt lebende Eheleute,[699] nicht aber – auch nicht analog – für nicht miteinander verheiratete[700] und auch geschiedene[701] Eltern.

 

Rz. 530

Der Anspruchsteller muss die gesetzliche Vermutung des § 1360b widerlegen.

[698] BGH FamRZ 1989, 850.
[699] BGH FamRZ 1968, 450; Dose/Klinkhammer, § 2 Rn 777.
[700] Weinreich/Eder, § 1607 Rn 73 m.w.N.
[701] BGH FamRZ 1989, 850; Dose/Klinkhammer, § 2 Rn 777.

dd) Rückwirkende Geltendmachung

 

Rz. 531

§ 1613 Abs. 1 hat aus Gründen des Schuldnerschutzes auch Geltung für den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch. Ein in der Vergangenheit liegender familienrechtlicher Ausgleichsanspruch kann nur verlangt werden, wenn Verzug gegeben oder der Anspruch rechtshängig geworden ist.[702] Die Rechtshängigkeit des Kindesunterhaltsanspruchs genügt, da sich der Schuldner von diesem Zeitpunkt an darauf einstellen konnte und musste, dass er in Anspruch genommen wird.[703]

[702] BGH FamRZ 1984, 775.
[703] BGH FamRZ 1984, 775.

ee) Sachverhalte des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs

 

Rz. 532

Kommt der barunterhaltspflichtige Elternteil seiner Verpflichtung nicht nach und wird daher der Barunterhalt vom anderen – bereits Betreuungsunterhalt leistenden – Elternteil finanziert, erfolgt der Ausgleich zwischen den Unterhaltsschuldner familienrechtlich.

 

Rz. 533

Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz scheidet in der Regel aus, da der dann Barunterhalt leistende Elternteil selbst unterhaltspflichtig ist und daher nicht in der Absicht handelt, die Schuld eines anderen – nämlich Elternteils – zu erfüllen.[704] Aus dem gleichen Grund scheitern auch bereicherungsrechtliche Ansprüche des Bar- und Betreuungsunterhalt leistenden Elternteils gegen den anderen Elternteil. Das Vorliegen der Voraussetzungen des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs schließt die Ansprüche auf Aufwendungsersatz und aus Bereicherungsrecht nicht aus, ist jedoch vorrangig.[705]

[704] BGH FamRZ 1960, 194; Dose/Klinkhammer, § 2 Rn 771.
[705] BGH FamRZ 1994, 1104; FamRZ 1984, 775.

(1) Obhutswechsel

 

Rz. 534

Der barunterhaltspflichtige Elternteil leistet nicht, der andere Elternteil erbringt die Betreuungsleistung für das gemeinsame Kind. In dieser Konstellation wechselt das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt vom betreuenden Elternteil zu dem trotz bestehender Verpflichtung zum Barunterhalt nicht leistenden Elternteil. Dem bis zum Obhutswechsel betreuenden Elternteil steht dann gegen den nicht Barunterhalt leistenden Elternteil für die Vergangenheit, also die Zeit der Nichtzahlung bis zum Wechsel, der familienrechtliche Ausgleichsans...

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