Rz. 359

Mit der zeitlichen Begrenzung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres sollen für die Unterhaltspflichtigen für den Fall eines überdurchschnittlich langen Schulbesuchs des Unterhaltsberechtigten Härten vermieden werden.[465] Die Altersgrenze des § 1603 Abs. 2 Satz 2 entspricht den Bestimmungen des Kinder- und Jugendhilferechts in den §§ 18 Abs. 3 und § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII.

[465] Weinreich/Eder, § 1603 Rn 212.

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