Rz. 486

Aufgrund der Vorschrift des § 1607 Abs. 2 Satz 2 geht der Unterhaltsanspruch des Berechtigten gegen den erstrangig verpflichteten Verwandten auf den nachrangig verpflichteten Verwandten im Wege der Legalzession über, wenn die Rechtsverfolgung gegen den erstrangig haftenden Verwandten im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist[654] und der nachrangige Unterhaltsschuldner für den vorrangigen Schuldner geleistet hat.[655] Der übergegangene Anspruch ist mit dem Unterhaltsanspruch weitestgehend identisch.[656] Der Anspruch kann abgetreten, verpfändet und ohne Rücksicht auf § 850d ZPO gepfändet werden;[657] alle im Zeitpunkt des Forderungsübergangs bestehenden Einwendungen bleiben grundsätzlich erhalten. Gegen den Anspruch ist die Aufrechnung zulässig. Die Verjährung richtet sich nach § 197 Abs. 2.

[654] BSG FamRZ 1981, 353; OLG Koblenz FamRZ 1989, 307; OLG Karlsruhe FamRZ 1991, 971.
[655] BT-Drucks 13/7338 S. 21.
[656] Weinreich/Eder, § 1607 Rn 13.
[657] BGH FamRZ 1982, 50.

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