Rz. 936

Liegt einer der Tatbestände des § 1611 Abs. 1 Satz 1 vor, dann muss der Unterhaltsschuldner nur einen Beitrag zum Unterhalt (Billigkeitsunterhalt) leisten, der nicht nur der Höhe nach, sondern auch zeitlich begrenzt werden kann.[1291] Insoweit ist eine wertende Gesamtschau aller bedeutsamen Umstände des jeweiligen Einzelfalles veranlasst, insb. einerseits die Schwere der Verfehlung und des sittlichen Verschuldens sowie die wirtschaftliche Lage des Unterhaltsgläubigers, andererseits aber auch etwaiges Fehlverhalten (etwa Erziehungsfehler) des Unterhaltsschuldners, seine wirtschaftliche Belastung sowie die Dauer der Unterhaltslast.

[1291] OLG Hamburg FamRZ 1984, 610.

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