Rz. 17

Eine Individualabrede lässt den Parteien vor dem Hintergrund der Vertragsfreiheit die größten Gestaltungsmöglichkeiten. Entscheidend ist dabei, dass in Abgrenzung zur formularmäßigen Regelung der Käufer zur Wahrung seiner Interessen Einfluss auf die Gestaltung und den Inhalt der vertraglichen Regelung nehmen kann und dies nicht durch deren Vorformulierung ausgeschlossen ist.[34]

 

Rz. 18

Eine Tagespreisklausel kann auch für einen Zeitraum von weniger als vier Monaten zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin zwischen den Parteien vereinbart werden. Die Formulierung "... es wird der am Tag der Lieferung gültige Listenpreis berechnet..." ist als individuelle Regelung wirksam.[35]

 

Rz. 19

Wählen die Parteien eine Formulierung, die eine Bezifferung des Kaufpreises vermeidet, wie "Kaufpreis freibleibend" oder "Kaufpreis vorbehalten" ist dies zwar rechtlich unbedenklich, erfordert jedoch eine Auslegung. Sie kann als Vereinbarung eines Tages- oder Marktpreises verstanden werden, wonach der Käufer den am Erfüllungsort zur Erfüllungszeit durchschnittlichen Preis zu entrichten hat, oder aber als Leistungsbestimmungsrecht des Verkäufers gem. § 315 BGB, der dann nach billigem Ermessen den Kaufpreis festlegt. Für die letztere Auslegungsvariante trägt der Verkäufer die Beweislast. Aus Käufersicht ist es ratsam, entweder eine genaue Ausgestaltung solcher Formulierungen festzulegen oder ganz von ihnen Abstand zu nehmen und eine exaktere Formulierung zu wählen, die sich an den vom BGH vorgegebenen strengeren Voraussetzungen der entsprechenden Klauseln in den AGB orientiert.

 

Rz. 20

Die vertragliche Vereinbarung sollte bei einer Preisbestimmung durch den Verkäufer gem. § 315 BGB ein Rücktrittsrecht[36] des Käufers für den Fall vorsehen, dass die Erhöhung des Preises den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten übersteigt. Der Käufer ist dadurch auch bei einer Individualabrede vor allzu gravierenden und vor allem unangemessenen Preiserhöhungen geschützt.

 

Rz. 21

Die Aufnahme einer Tagespreisklausel in die Auftragsbestätigung, stellt gem. § 150 Abs. 2 BGB eine Ablehnung des Käuferangebots verbunden mit einem neuen Angebot des Verkäufers dar. Es bedarf der ausdrücklichen oder konkludenten Annahme durch den Käufer, damit der Kaufvertrag wirksam zustande kommt. Schweigen des Käufers gilt nicht als Zustimmung.[37]

[34] BGH NJW 1992, 1107, 1108; 1996, 1676, 1677.
[35] AG München, Urt. v. 13.8.1982 – 4 C 7503/82, n.v.
[36] BGHZ 90, 69 ff.; BGH NJW 1984, 1180, 1181.
[37] Creutzig, Recht des Autokaufs, Rn 2.1.14.

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