Rz. 4

Nach dem Wegfall der Zugabeverordnung ist die Abgabe von zwei, keine Funktionseinheit bildenden Produkten zu einem Gesamtpreis, bei dem ein Produkt ohne Berechnung oder unter Berechnung eines nominellen Betrages abgegeben wird (Kopplungsangebot) grundsätzlich wettbewerbsrechtlich zulässig. Damit der Verbraucher nicht Gefahr läuft, unsachlich beeinflusst oder irregeführt zu werden, müssen bestimmte Anforderungen an die Preisinformation solcher Angebote erfüllt sein, vor allem um eine Täuschung des Verbrauchers über den tatsächlichen Wert des Angebots zu vermeiden, aber auch um zu verhindern, dass durch mangelnde Transparenz die Rationalität der Nachfrageentscheidung beim Verbraucher zu sehr an Gewicht verliert.[6]

 

Rz. 5

Nach § 1 UWG ist jede Zugabe, die einen Kunden "übertrieben anlockt", unzulässig. Kennzeichnend dafür ist, dass der Kunde von dem Wunsch getrieben wird, sich das Angebot zu sichern und eine geradezu "magnetische" Anziehung verspürt. Der Kaufentschluss wird dann durch die Zugabe derart beeinflusst, dass nicht die Qualität der Hauptware, sondern der Erwerb der Vergünstigung im Mittelpunkt steht.[7] Die anlockende Wirkung eines attraktiven Angebots über eine Gesamtleistung, die mit der Kostenlosigkeit einer hochwertigen Zugabe wirbt, ist jedoch grundsätzlich als wettbewerbskonform durch den BGH eingestuft worden, da die Anlockwirkung gerade gewollte Folge des Leistungswettbewerbs ist.[8] Andere Begleitumstände können jedoch die Wettbewerbswidrigkeit des Angebots begründen, beispielsweise wenn nur unzureichend über dessen Inhalt informiert wird.[9]

 

Rz. 6

Nach § 3 UWG sind werbliche Angaben irreführend, wenn sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine Vorstellung auslösen, die mit den tatsächlichen Verhältnissen, auf denen die Werbung basiert, nicht übereinstimmt. Die Abweichung der subjektiv erweckten Vorstellung von der Realität begründet ihre wettbewerbsrechtliche Unzulässigkeit.[10] Die Werbung mit Zugaben ist irreführend, wenn der Käufer über den Wert der Zugabe getäuscht wird.[11] Eine Pflicht zur Bezifferung des Wertes bedingt dies jedoch nicht. Es ist ausreichend, wenn der Verkehr den Einzelpreis ohne Schwierigkeiten ermitteln kann. Das umfasst auch ein längeres Suchen nach vergleichbaren Konkurrenzangeboten.[12]

 

Rz. 7

Ist der Wert hingegen für die Käufer überhaupt nicht mehr einzuschätzen, liegt eine Irreführung gem. § 3 UWG vor, z.B. wenn pro mit Kreditkarte bezahlten 5 EUR eine Flugmeile als Bonus gutgeschrieben wird, aber der Kunde nicht erfährt, welche Meilenzahl in welche Flüge und Übernachtungen umwandelbar ist.[13] Die Werbung für zwei Verkaufspakete "Jetzt schlägt’s Punto!" der EDEKA Handelskette wurde unterschiedlich beurteilt. Die Pakete enthielten neben dem Fiat Punto sechs technische Geräte und eine Reise. Nach einer Ansicht[14] war das Angebot zwar aus wettbewerbsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, jedoch habe der Verbraucher in der begrenzten Laufzeit von 24 Tagen und wegen der großen Stückzahl an Zugaben kaum eine Chance, die jeweiligen Preise in Erfahrung zu bringen und zu vergleichen.

 

Rz. 8

Nach anderer Ansicht[15] war das Paket wettbewerbsrechtlich zulässig im Hinblick auf die Vergleichsmöglichkeiten durch den Käufer, ausgehend vom Leitbild des informierten Durchschnittsverbrauchers, dass auch der Gesetzgeber zugrunde legt. Als irreführend wurde jedoch auch nach dieser Ansicht beanstandet, dass ein Hinweis darauf fehlte, dass der Drucker ein Auslaufmodell war und der Autokauf einen separaten Vertrag mit dem FIAT Händler erforderte.[16]

 

Rz. 9

Zugaben, die als attraktiv und hochwertig dargestellt werden, deren tatsächlicher Wert aber verschleiert wird, verstoßen wegen übertriebenen Anlockens sowohl gegen § 3 UWG als auch gegen § 1 UWG.[17] Das übertriebene Anlocken entfällt wiederum, wenn der Wert der Zugabe für den Verkehr ersichtlich oder ermittelbar ist. Diese Bewertung legt einen mündigen Käufer zugrunde, der sich nicht vorschnell verleiten lässt und trägt auch dem Aspekt Rechnung, dass der Gesetzgeber die Zugaben durch Aufheben der Verordnung grundsätzlich freigeben wollte.[18]

[6] BGH NJW 2002, 3403, 3404, Kopplungsangebot I; NJW 2002, 3405, 3406, Kopplungsangebot II.
[7] BGH NJW-RR 1986, 1428; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, § 1 UWG Rn 90a.
[8] BGH NJW 1999, 214, 215.
[10] Vogt, NJW 1993, 2845, 2851.
[11] Nordemann, NJW 2001, 2505, 2510.
[13] BGH GRUR 1996, 363; GRUR 1999, 515, 518; Nordemann, NJW 2001, 2505, 2510.
[14] Cordes, WRP 2001, 867, 871.
[15] Berneke, WRP 2001, 615, 621.
[17] OLG Düsseldorf WRP 2001, 711.
[18] Berlit, WRP 2001, 349, 352.

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