Rz. 41
Zu Ihren Aufgaben zählt auch, den RA mit ihrem Wissen und ihren Fähigkeiten in der Weise zu unterstützen, dass Sie ihm eine Reihe von Aufgaben abnehmen können, damit er in der Lage ist, sich auf seine eigentliche Arbeit zu konzentrieren.
Rz. 42
Stellen Sie sich vor, ein neuer Mandant betritt die Kanzlei. Der RA hat gerade Zeit und bittet den Mandanten in das Besprechungszimmer. Noch bevor der Mandant sein Anliegen schildert, benötigt der RA sehr viele persönliche Informationen über den Mandanten. Zudem müssen vergütungsrechtliche Aspekte geklärt werden. Diese Informationen können Sie im Vorfeld einholen. Damit ersparen Sie dem RA sehr viel Zeit und der Mandant hat nicht das Gefühl, von dem RA mit Fragen überzogen zu werden, bis er "endlich zum Punkt" kommen kann.
Rz. 43
Praxistipp:
An dieser Stelle ist dringend zu empfehlen, dass keine Beratung des Mandanten erfolgen sollte, ohne dass wichtige "Eckdaten" des Mandanten bekannt sind oder dass hinsichtlich einer Vergütung eine Abrede erfolgte.
Rz. 44
Hier kommen Sie zum Einsatz. Mit dem sog. "Mandanten-Aufnahmebogen" können Sie sehr viele Informationen über den Mandanten einholen.
▪ | Dieser Aufnahmebogen sollte jedem neuen Mandanten vorgelegt werden, mit der Bitte, diesen vollständig auszufüllen. |
▪ | Teilen Sie dem Mandanten freundlich mit, dass seine Angaben in diesem Aufnahmebogen es Ihnen ermöglichen, das Mandat bestmöglich zu betreuen und dass Sie diese Informationen zum Anlegen der Akte benötigen. |
▪ | Lassen Sie dem Mandanten bei der Ausfüllung des Fragebogens Zeit und verlassen Sie das Wartezimmer. |
▪ | Sagen Sie dem Mandanten, dass Sie bei Rückfragen zu dem Fragenbogen gerne zur Verfügung stehen. |
Rz. 45
Der Mandanten-Aufnahmebogen sollte folgende wesentliche Punkte beinhalten, die zum reibungslosen Führen eines Mandates notwendig sind:
1. | Persönliche Daten des Mandanten
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2. | Rechtsschutzversicherung
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3. | Bankverbindung
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4. | Information darüber, wie der Schriftwechsel geführt werden soll:
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5. | Information darüber, wie der Mandant auf sie aufmerksam geworden ist:
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6. | Hinweis/Belehrung/Zustimmung: elektronische Speicherung der Daten Gem. § 33 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) ist der Mandant vor einer Speicherung seiner Daten und der Zweckbestimmung der Speicherung der Daten zu informieren. Daneben besteht für den RA gem. § 50 BRAO die Verpflichtung, die Handakte des Mandanten fünf Jahre nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Aufbewahrungspflicht entfällt, wenn der RA den Mandanten vor Ablauf dieses Zeitraums auffordert, die Handakte in Empfang zu nehmen. Kommt der Mandant dieser Aufforderung nicht nach, kann der RA die Handakte nach Ablauf von sechs Monaten seit der Aufforderung, die Akte in Empfang zu nehmen, vernichten. Praxistipp:Für den Fall der verkürzten Aufbewahrungspflicht ist dringend zu empfehlen, dem Mandanten die Aufforderung schriftlich – gegen Empfangsbekenntnis – auszuhändigen. Wenn der Mandant die Akte innerhalb von sechs Monaten nicht abholt, können Sie die Handakte vernichten. |
Rz. 46
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