Rz. 242

Bei der unsachgemäßen Verrechnung von Fremdgeldern bzw. deren unsachgemäßen Verwendung kommt grds. neben berufsrechtlichen Sanktionen der Straftatbestand der Untreue gem. § 266 StGB in Betracht. Das Gesetz sieht hierfür bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe vor.

Bei der Verrechnung von Unterhaltsansprüchen hat z.B. das OLG Köln (Anwaltsblatt 1999, 608) einen RA wegen Untreue verteilt.

Auch für den Fall, dass der RA das Fremdgeld nicht dem Anderkonto zuführt, sondern anderweitig – z.B. für die Bezahlung seiner Miete – verwendet, ist der Tatbestand der Untreue grds. erfüllt. Es sei denn, er ist uneingeschränkt bereit und jederzeit fähig, den entsprechenden Betrag aus eigenen flüssigen (nicht z.B. auf Festgeldkonten deponierten) Mitteln vollständig auszukehren, so der BGH (StraFo 2004, 33).

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