Rz. 358

Das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB findet jedoch keine Anwendung, wenn ein Amtsträger bei der dienstlichen Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr schuldhaft einen Verkehrsunfall verursacht (BGH VersR 1977, 541).

 

Rz. 359

Der BGH geht nämlich davon aus, dass sich für den allgemeinen Straßenverkehr ein eigenständiges Haftungssystem entwickelt hat, in dem der Grundsatz haftungsrechtlicher Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer gilt. In diesem Ordnungssystem gibt es daher keine Rechtfertigung für eine haftungsrechtliche Benachteiligung etwaiger Mitschädiger, die ansonsten bei Geltung des Verweisungsprivilegs den auf die öffentlichrechtliche Körperschaft entfallenden Haftungsanteil mittragen müssten.

 

Rz. 360

In gleicher Weise entfällt das Verweisungsprivileg auch dann, wenn ein Amtsträger durch Verletzung der ihm als hoheitliche Aufgabe obliegenden Straßenverkehrssicherungspflicht einen Verkehrsunfall schuldhaft verursacht (BGH VersR 1979, 1009) oder einen Schaden an einem Gebäude durch einen umstürzenden Baum verschuldet (BGH VersR 1994, 346).

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