Rz. 349

Nach § 839 Abs. 1 S. 2 BGB kann ein Beamter im Falle der fahrlässigen Schadensverursachung nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

 

Rz. 350

Bei einer Haftung nach § 839 BGB besteht damit eine subsidiäre Staatshaftung, die wegen Art. 34 GG aber nicht den handelnden Beamten selbst, sondern den Staat bzw. die Körperschaft trifft, in deren Auftrag der Beamte tätig war.

 

Rz. 351

Anstelle der bisher herrschenden Anstellungstheorie gilt heute die Anvertrauenstheorie. Danach haftet nicht die Körperschaft, bei welcher der Beamte angestellt ist, sondern diejenige, die den handelnden Beamten mit der von ihm konkret ausgeübten Tätigkeit beauftragt hat (BGH VersR 1970, 750; 1984, 488).

 

Rz. 352

 

Beachte

Bei allen Amtshaftungsfällen darf niemals der Fahrer (Beamte) klageweise in Anspruch genommen werden, da dieser wegen Art. 34 GG nicht passivlegitimiert ist.

 

Rz. 353

Das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB kann dem Staat oder der Körperschaft, für die der Beamte gehandelt hat, aber nur dann zugutekommen, wenn der Beamte in Ausführung einer hoheitlichen Tätigkeit gehandelt hat.

 

Rz. 354

 

Beispiel

Auch der Abschleppunternehmer, der von der Polizeibehörde durch privatrechtlichen Vertrag mit der Bergung und/oder dem Abschleppen eines Unfallfahrzeuges beauftragt wird, handelt bei Durchführung der polizeilich angeordneten Bergungsmaßnahme in Ausübung eines öffentlichen Amtes (BGH DAR 1993, 187).

 

Rz. 355

Neben der Haftung aus § 839 BGB kommt eine Haftung des Beamten als Fahrer nach § 18 StVG ebenfalls nicht in Betracht, da § 839 BGB eine vermutete Verschuldenshaftung nach § 18 StVG verdrängt (BGH DAR 1993, 188; VersR 1991, 925, 926), wohl aber kommt daneben eine Haftung der Körperschaft aus der Gefährdungshaftung des § 7 StVG in Betracht (BGH DAR 1993, 188).

 

Rz. 356

Ein Zivildienstleistender haftet dem Geschädigten nicht, da für ihn die Amtshaftung der Bundesrepublik nach Art. 34 GG eintritt (BGH VersR 1997, 967). Gleiches gilt für einen Notarzt in Bayern, wenn dort die Notfallversorgung hoheitlich organisiert ist (BGH DAR 2005, 83). Der Kfz-Haftpflichtversicherer des von einem Zivildienstleistenden geführten Sonderfahrzeugs, der als KH-Versicherer den Schaden der Geschädigten reguliert hat, erwirbt keinen Ausgleichsanspruch gegenüber dem nach Art. 34 GG eintrittspflichtigen Staat (BGH DAR 2001, 271).

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