Rz. 295

Bis zum 31.7.2002 bestand eine Gefährdungshaftung des Kfz-Halters nur gegenüber Insassen, die entgeltlich geschäftsmäßig befördert wurden. Bei unentgeltlicher Beförderung anderer Insassen kam die Gefährdungshaftung des Halters den Insassen gegenüber nicht zum Zug. Ihnen gegenüber wurde demgemäß nur bei Verschulden nach § 276 BGB gehaftet.

 

Rz. 296

Seit der Neufassung des § 8a StVG gilt die Gefährdungshaftung gegenüber Insassen ohne Rücksicht darauf, ob sie entgeltlich geschäftsmäßig oder unentgeltlich befördert werden (vgl. oben Rdn 263 f.). Der früher bestehende Streit darüber, ob bei einer Fahrgemeinschaft, hinsichtlich derer sich der Insasse lediglich an den Betriebskosten der Fahrt beteiligte, diese Fahrgemeinschaft eine entgeltliche oder unentgeltliche Personenbeförderung darstellt (BGH VersR 1981, 780), ist damit obsolet geworden.

 

Rz. 297

Dem Insassen können nicht deshalb Schadensersatzansprüche versagt werden, weil er aus reiner Gefälligkeit mitgenommen wurde (BGH VersR 1964, 391). Nur mit unentgeltlich beförderten Personen kann und darf ein Haftungsausschluss vereinbart werden (§ 8a StVG).

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