Rz. 29

Von überholender Kausalität spricht man, wenn die Auswirkungen des Unfallgeschehens von einem neuen eigenständigen Kausalverlauf überlagert werden.

 

Rz. 30

So können z.B. besonders gravierende Fehler eines Arztes bei der Behandlung eines Unfallopfers eine überholende Kausalität auslösen.

 

Rz. 31

In einem anderen Fall hat der BGH jedoch einem Geschädigten Schadensersatzansprüche mit dem Argument der überholenden Kausalität versagt, weil der Geschädigte unfallbedingt entstandenen Verdienstausfall auch für einen Zeitraum begehrt hat, in dem sein Verdienst auch ohne Schadensereignis weggefallen wäre, weil sich anlagebedingte Leiden des Geschädigten zu einer Arbeitsunfähigkeit ausgewirkt hätten (BGH VersR 1968, 804).

 

Rz. 32

Entsteht dagegen bei zwei zeitlich aufeinander folgenden selbstständigen Unfällen ein Dauerschaden des Verletzten, haftet der Erstschädiger mangels abgrenzbarer Schadensteile grundsätzlich auch dann für den Dauerschaden, wenn die Folgen des Erstunfalls erst durch den Zweitunfall zum Dauerschaden verstärkt worden sind (BGH zfs 2002, 121). Gleichermaßen kann der Geschädigte vom Schädiger die fiktiven Kosten der Reparatur seines Pkw auch dann verlangen, wenn das Fahrzeug bei einem späteren Unfall am gleichen Karosserieteil zusätzlich beschädigt worden ist, die Reparatur des Zweitschadens zwangsläufig zur Beseitigung des Erstschadens geführt hat und der Kaskoversicherer des Geschädigten aufgrund seiner Einstandspflicht für den späteren Schaden die Reparaturkosten vollständig erstattet hat (BGH v. 12.3.2009 – VI ZR 88/08 – VersR 2009, 1130 = zfs 2009, 441).

 

Rz. 33

Wird dagegen bei zwei voneinander unabhängigen Schadensfällen der Beitrag des Erstunfalls zum endgültigen Schadensbild nur geringfügig verstärkt, weil der Geschädigte zu einer psychischen Fehlverarbeitung neigt, reicht dies nicht mehr aus, um eine Haftung des Erstschädigers für die Folgen des Zweitunfalls zu begründen (BGH zfs 2004, 349).

 

Rz. 34

 

Beachte

Die Beweislast für einen andersartigen Verlauf infolge überholender Kausalität obliegt dem Schädiger! Der Geschädigte soll nicht mit dem Risiko der Zweifelhaftigkeit der Entwicklung belastet werden.

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