Rz. 103

Bei einer Probefahrt anlässlich von Kaufvertragsverhandlungen kann die Haftung des kaufinteressierten Fahrers auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit für den Fahrzeugschaden des von ihm selbst gelenkten Fahrzeugs beschränkt sein, da er in der Regeln annehmen kann, dass eine Vollkaskoversicherung besteht (BGH VersR 1979, 352; 1980, 426; zfs 1986, 196; a.A. OLG Saarbrücken zfs 1991, 42).

 

Rz. 104

Dies gilt gleichermaßen auch für den Mieter eines Kraftfahrzeugs (OLG Köln VersR 1990, 390). Überlässt ein Kfz-Händler dem Käufer ein Fahrzeug mit einem roten Nummernschild, muss er den nach einer Kaskoversicherung fragenden Käufer ausdrücklich darauf hinweisen, dass der Kaskoschutz nur für die Überführungsfahrten, nicht aber für andere Fahrten mit dem Fahrzeug besteht (OLG Frankfurt zfs 1996, 57).

 

Rz. 105

Im vorbezeichneten Fall hatte der BGH die Haftung des Beklagten für einfache Fahrlässigkeit verneint, da es bei einer Probefahrt mit einem Vorführwagen ebenso wie bei einer Probefahrt mit einem Gebrauchtwagen gerechtfertigt ist, eine stillschweigend vereinbarte Haftungsbeschränkung auf vorsätzlich oder grob fahrlässige Haftungsverursachung anzunehmen.

 

Rz. 106

Automobilhändler könnten nämlich durch den Abschluss einer Fahrzeugvollversicherung das Risiko einer Beschädigung des Vorführwagens/Gebrauchtwagens begrenzen. Der Kunde dürfe daher darauf vertrauen, für leicht fahrlässiges Verhalten nicht zu haften, es sei denn, der Kraftfahrzeughändler habe ihn vor Antritt der Probefahrt darauf aufmerksam gemacht, dass für das Fahrzeug keine Vollkaskoversicherung besteht (BGH NJW 1972, 1363).

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