Rz. 100

Auch unter Ehegatten kann im Straßenverkehr ausnahmsweise eine Haftungsbegrenzung auf grobe Fahrlässigkeit vorliegen.

 

Rz. 101

Beschädigt die Ehefrau beispielsweise leicht fahrlässig das Kfz ihres Ehemanns, kann dieser wegen §§ 1359, 1353 Abs. 2 S. 2 BGB den Fahrzeugschaden von seiner Ehefrau nicht ersetzt verlangen, wenn sich die ansonsten haftende Ehefrau im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Möglichkeit in einer der ehelichen Gemeinschaft angepassten Weise um einen anderweitigen Ausgleich des Schadens bemüht (BGH VersR 1970, 672; 1973, 941; 1974, 1117; 1979, 1009; 1983, 134).

 

Rz. 102

In seiner Entscheidung VersR 1973, 941 hat der BGH jedoch betont, dass der mildere Haftungsmaßstab des § 1359 BGB nicht bei Körperverletzungen zwischen Ehegatten infolge ihrer gemeinsamen Teilnahme am Straßenverkehr eingreift (s. hierzu auch BGH VersR 1974, 1117 – trotz bestehender Haftpflichtversicherung).

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