Rz. 330

Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht worden ist (§ 1 Abs. 2 HPflG). Zum Begriff der höheren Gewalt siehe die Ausführungen zur Halterhaftung nach § 7 Abs. 2 StVG (vgl. oben Rdn 244 ff.).

 

Rz. 331

Der Betreiber der Bahn kann sich allerdings nur dann auf höhere Gewalt berufen, wenn die Folgen dieses Ereignisses mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln durch die äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht zu verhüten waren (BGH NJW 1986, 2312).

 

Rz. 332

 

Beispiel

Wenn im obigen Fall des herauslehnenden Reisenden ein außenstehender Dritter den Gegenstand gegen den Zug geworfen hätte, wäre dies dem Betreiber der Bahn nicht zuzurechnen.

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