Rz. 755

Es gehört es zu den Pflichten eines Berufungsanwalts, der für seinen Mandanten ohne Beteiligung eines Korrespondenzanwalts eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung erwirkt und die Sicherheit dem Gegner übermittelt hat, sich um die Rückgabe der Sicherheit zu kümmern, nachdem sein Mandant mit der Berufung ganz oder im Wesentlichen obsiegt hat. In diesen Fällen muss der Berufungsanwalt seinem Mandanten zur Klage auf Rückgabe der Sicherheit raten, falls der Gegner diese nicht freiwillig herausgibt. Der Anwalt kann sich seiner Pflichten nicht dadurch entledigen, dass er die Handakten an den Prozessbevollmächtigten erster Instanz, der im Berufungsverfahren nicht als Korrespondenzanwalt beteiligt und mit der Sache nicht mehr befasst war, mit der Bemerkung zurückschickt, die Sache abgeschlossen zu haben.[589]

[589] BGH, Urt. v. 22.3.1990 – IX ZR 128/89 – Rn 14, juris = WM 1990, 1161.

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