Rz. 279

Zu allen Auskunftsansprüchen gibt es die Pflicht zur Vorlage von Belegen. Wer als Anwalt nicht auf dieser Pflicht verharrt, setzt sich einer erhöhten Haftgefahr aus. Nach den Gesetzesmaterialien besteht die Pflicht zur Vorlage von Belegen nur in dem Umfang, in dem solche Belege noch vorhanden sind.[211]

 

Rz. 280

Der Anspruch auf Vorlage von Belegen muss – wie auch im Unterhaltsrecht – gesondert bzw. neben einem Auskunftsanspruch geltend gemacht und nach Art und Anzahl der Belege so konkret bezeichnet werden, dass eine Zwangsvollstreckung möglich ist.[212]

[211] Büte, FPR 2009, 283; BT-Drucks 16/10798, 18.
[212] Büte, FPR 2009, 283.

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