Rz. 201

Nach diesem sog. Prinzip der Meistbelastung müssen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater nach Einschätzung des Gesetzgebers für einen Mindestversicherungsschutz von 2,5 Mio. EUR Sorge tragen, wenn sie zusammen mit Rechtsanwälten in einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung kooperieren wollen, obwohl § 67 Abs. 2 S. 1 StBerG, § 52 Abs. 4 DVStB und § 54 Abs. 1 S. 2 WPO i.V.m. § 323 Abs. 2 S. 1 HGB und § 2 Abs. 1 WPBHV lediglich eine Mindestversicherungssumme von 250.000 EUR bzw. 1 Mio. EUR für monoprofessionelle Partnerschaften von Steuerberatern bzw. Wirtschaftsprüfern vorschreiben.

 

Rz. 202

Einen entsprechenden Schritt müssen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer gehen, wenn sie sich mit Anwälten in einer GmbH zusammenschließen wollen, weil § 59j Abs. 2 S. 1 BRAO für die Rechtsanwalts-GmbH eine Mindestversicherungssumme von ebenfalls 2,5 Mio. EUR vorsieht. Steuerberatergesellschaften im Sinne des § 49 Abs. 1 StBerG sind – soweit sie nicht als Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung organisiert sind – nach §§ 51 Abs. 1, 52 Abs. 1 DVStB ohne Rücksicht auf den Angemessenheitsvorbehalt des § 67 Abs. 1 StBerG leidglich zur Unterhaltung einer Mindestversicherungssumme von 250.000 EUR verpflichtet, während alle Wirtschaftsprüfungsgesellschaften nach § 54 Abs. 1 WPO eine Mindestversicherungssumme von 1 Mio. EUR unterhalten müssen.

 

Rz. 203

Schließen sich nur Steuerberater mit Wirtschaftsprüfern zu einer Berufsausübungsgesellschaft zusammen, schreibt § 44b Abs. 4 WPO vor, dass ihnen auch bei gesamtschuldnerischer Inanspruchnahme der nach § 54 WPO vorgeschriebene Versicherungsschutz mit einer Mindestversicherungssumme von 1 Mio. EUR für jeden Versicherungsfall uneingeschränkt zur Verfügung steht. Eine Maximierung der Höchstleistung des Versicherers ist – um es an dieser Stelle schon vorwegzunehmen – anders als nach § 67 Abs. 2 StBerG und § 52 Abs. 3 und 4 DVStB bei Gesellschaften mit Wirtschaftsprüfern nicht vorgesehen (vgl. § 54 Abs. 1 S. 2 WPO i.V.m. § 323 Abs. 2 S. 1 HGB und § 2 Abs. 1 WPBHV).[159]

 

Rz. 204

Nach dem sog. Prinzip der Meistbelastung müssen aber auch Rechtsanwälte, die eigentlich nur eine Versicherung mit einer Mindestdeckung von 250.000 EUR nach § 51 BRAO unterhalten müssen, eine höhere Versicherungssumme von 1 Mio. EUR mit ihrem Berufshaftpflichtversicherer vereinbaren, wenn sie außerhalb einer regelgerechten Gesellschaftsorganisation nur eine lose, nach außen kundgemachte Kooperation mit Wirtschaftsprüfern anstreben, weil bei einer solchen gemeinsamen Berufsausübung die Vorschriften der Absätze 4 und 5 des § 44b WPO gem. § 44b Abs. 6 WPO entsprechend anzuwenden sind.

[159] Schüppen, BB 2012, 783, 786.

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