Rz. 282

Eine anwaltliche Haftung aus der Bearbeitung von Familiensachen resultiert nicht selten schon aus Pflichtverletzungen des Anwalts bei der Gestaltung von Eheverträgen. Dabei ist besondere Vorsicht geboten, wie sich schon aus den weitreichenden Folgen ergibt.

 

Rz. 283

Die grds. Disponibilität der Vertragsparteien bezüglich der Scheidungsfolgen in vertraglichen Vereinbarungen findet dann ihre Grenze, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten – bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede – unter verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint.[215]

 

Rz. 284

Der Anwalt hat klare Regelungen im Ehevertrag zu schaffen, insbesondere mit Blick auf den Zugewinnausgleich (vgl. auch Rdn 304 ff.). So muss bspw. das Anfangsvermögen eines jeden Ehegatten klar definiert werden.

 

Rz. 285

Haben die Ehegatten bereits einen Ehevertrag geschlossen, muss der Anwalt diesen bei Streitigkeiten zuerst auf seine Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit überprüfen.[216] Eheverträge unterliegen der vom BGH entwickelten Kernbereichslehre einer Inhalts- und Ausübungskontrolle.[217]

 

Rz. 286

Auch sollte eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich durch beurkundungspflichtigen Ehevertrag getroffen werden, § 1410 BGB, § 7 Abs. 1, 3 VersAusglG.

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