Rz. 169

Dieses an die Rechtsform der OHG angelehnte Haftungskonzept liegt auch der Partnerschaftsgesellschaft zugrunde, § 8 Abs. 1 PartGG.[144] Die Besonderheit dieses Gesellschaftstypus ergibt sich daraus, dass § 8 Abs. 2 bis 4 PartGG verschiedene Optionen für eine Haftungsbeschränkung vorsehen.

[144] BGH, Urt. v. 19.11.2009 – IX ZR 12/09 – Rn 14 ff., jurion = NJW 2010, 1360 = MDR 2010, 323.

a) Überblick über das Haftungsregime in der Partnerschaftsgesellschaft (PartG)

 

Rz. 170

Im Ausgangspunkt gilt für die Mitglieder einer Partnerschaft zunächst einmal die Bestimmung des § 8 Abs. 2 PartGG, wonach nur die mit der Bearbeitung eines Auftrags befassten Partner persönlich haften und Bearbeitungsbeiträge von untergeordneter Bedeutung ausgenommen sind.

 

Rz. 171

§ 8 Abs. 3 PartGG eröffnet über einen Verweis auf das Berufsrecht einzelner Berufe die Möglichkeit, die Haftung nach § 8 Abs. 1 und 2 PartGG auf einen bestimmten Höchstbetrag zu beschränken, wenn durch den Gesetzgeber zugleich die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für Partner oder Partnerschaft angeordnet wird.

 

Rz. 172

Der Gesetzgeber hat etwa für Anwälte (§ 52 BRAO, § 45b PAO), Steuerberater (§ 67a StBerG) oder Wirtschaftsprüfer (§ 54a WPO) die Möglichkeit der Haftungsbegrenzung vorgesehen und die Angehörigen dieser Berufsgruppen in § 51 BRAO, § 45 PAO, § 67 StBerG und § 54 WPO einer Versicherungspflicht i.S.d. § 8 Abs. 3 PartGG unterworfen.

 

Rz. 173

Die Außenhaftung gegenüber Mandanten, die durch Berufsausübungsfehler geschädigt wurden, kann darüber hinaus nach § 8 Abs. 4 PartGG durch Abschluss einer zu diesem Zweck gesetzlich vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt werden. Eine solche Gesellschaft muss als Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung oder kurz: mbB firmieren.

 

Rz. 174

Im Vergleich zur sog. "einfachen" Partnerschaft stellt die Partnerschaft mbB (im Folgenden auch: PartmbB) eine hybride Gesellschaftsform dar, bei der sich Elemente des Personengesellschaftsrechts mit solchen des Kapitalgesellschaftsrechts verbinden, soweit es um die Haftung wegen Berufsausübungsfehlern geht und dafür Versicherungsschutz besteht.

b) Die Regelung des § 8 Abs. 2 PartGG

 

Rz. 175

Die Regelung des § 8 Abs. 2 PartGG liefert durch ihren zu unbestimmten Wortlaut keinen sicher eingrenzbaren Rahmen für die Prognose, wann Mitglieder einer Partnerschaft persönlich haften.

 

Rz. 176

 

Beispiel

Der BGH hat bspw. die Auffassung gutgeheißen, dass ein erst nach dem maßgeblichen Berufsversehen neu in die Gesellschaft eintretender Partner nach § 130 HGB i.V.m. § 8 Abs. 1 S. 2 PartGG haftet und sich nicht auf die Haftungsbegrenzungsregel des § 8 Abs. 2 PartGG berufen kann, wenn er in der nämlichen Sache einen Schriftsatz verfasst oder einen Termin wahrgenommen hat. Denn damit war der Partner gem. § 8 Abs. 2 Hs. 1 PartGG "mit der Bearbeitung des Auftrags befasst", auch wenn der Schaden schon vor seinem Beitritt zur Gesellschaft begründet worden war.[145]

 

Rz. 177

Der BGH stuft § 8 Abs. 2 PartGG als "verschuldensunabhängige Handelndenhaftung“ ein.[146] Freilich darf die zitierte Wendung nicht zur Annahme verleiten, dass die Partnerschaftsgesellschaft und ihre Gesellschafter ohne Rücksicht auf ein Verschulden haften würden."

 

Rz. 178

Vielmehr kann damit nur schlagwortartig umschrieben werden, dass § 8 Abs. 2 PartGG eine Enthaftungsbestimmung bzw. Haftungsbegrenzungsregelung ist, deren einschränkende Tatbestandsvoraussetzungen ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer schuldhaften und schadensursächlichen Pflichtverletzung beurteilt werden.

 

Rz. 179

Auf die Pflichtwidrigkeit oder Schadensursächlichkeit von Bearbeitungsbeiträgen kommt es also im Rahmen des § 8 Abs. 2 PartGG nicht an.

 

Rz. 180

Außerdem kommt es nicht auf ein aktives Tun eines Partners an, um das Haftungsprivileg zu verneinen. Vielmehr kann auch ein Unterlassen einem Partner den Rückgriff auf § 8 Abs. 2 PartGG versperren. Nach der amtlichen Begründung der Vorschrift bedeutet "Befassung" nämlich auch, dass der Partner die Sachbearbeitung "überwacht hat oder dies nach der internen Zuständigkeitsverteilung hätte tun müssen" und dass alle Gesellschafter persönlich haften, "wenn kein Partner “befasst‘"“ war.[147]

 

Rz. 181

Abgesehen von dem allgemein für die Nichtanwendung von § 8 Abs. 2 PartGG anerkannten Fall, dass die Bearbeitung eines Mandats vollständig an Angestellte delegiert worden war und dann alle Partner haften,[148] ist vom BGH bislang nicht geklärt worden, unter welchen Umständen ein "nach der internen Zuständigkeitsverteilung gebotenes Tun" mit einem Befasstsein gleichzusetzen ist.

 

Rz. 182

Das OLG Hamm hat – mit zweifelhafter Begründung und obiter dictu – eine solche Gleichsetzung verneint, wenn zumindest ein (Schein-)Partner persönlich hafte, auch wenn der inaktive Partner nach der internen Zuständigkeitsverteilung hätte tätig werden müssen.[149] Da § 8 Abs. 2 PartGG nicht anordnet, dass die akzessorische Haftung der (Schein-)Partner nach § 8 Abs. 1 PartGG entfällt, wenn ein mit der Sache befasster Partner persönlich haftet, und da § 8 Abs. 2 PartGG als Ausnahmeregelung eng auszulegen ...

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