Rz. 22

Eine besondere Rolle innerhalb der verschiedenen Vergütungstabellen spielen die Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins aus dem Jahr 2000.[47] Die neuere Rechtsprechung hat diese, auch "Neue Rheinische Tabelle" genannten Empfehlungen als grundsätzlich – wenn auch nicht in schematischer Anwendung – geeignet angesehen, um auch bei überdurchschnittlich werthaltigen Nachlässen zu einer angemessenen Vergütung des Testamentsvollstreckers zu gelangen,[48] ohne dass damit andere Möglichkeiten zur Vergütungsbestimmung ausgeschlossen worden wären. Zudem sind diesen Vergütungsempfehlungen immerhin Anhaltspunkte für die Bemessung einer angemessenen Vergütung im Rahmen einer Dauertestamentsvollstreckung zu entnehmen. Darüber hinaus werden Hinweise zur Behandlung häufig wiederkehrender Einzelfragen, wie der Fälligkeit der Vergütung, der Behandlung der Umsatzsteuer, dem Auslagenersatzanspruch und der Vergütung mehrerer Testamentsvollstrecker, gegeben (vgl. hierzu ausführlich nachfolgend § 3 Rdn 56 ff.).[49]

[47] Abzurufen unter www.dnotv.de. Siehe den Überblick von Deringer/Deringer, AnwZert ErbR 17/2018 Anm. 1.
[48] OLG Schlewig-Holstein, Urt. v. 25.8.2009 – 3 U 46/08, ZEV 2009, 625–632. Ausgangspunkt war ein Bruttonachlasswert von über 3 Mio. EUR.
[49] Vgl. Rott/Kornau/Zimmermann, Praxishandbuch Testamentsvollstreckung, § 14 Rn 69 ff.

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