Rz. 56

Das Gesetz enthält keine Sonderregelung für den Fall, dass mehrere Testamentsvollstrecker tätig sind. Der Vergütungsanspruch steht jedem Testamentsvollstrecker eigenständig zu, er kann ohne Mitwirkung der anderen Vollstrecker geltend gemacht werden. Dementsprechend ist jeder Testamentsvollstrecker passiv legitimiert, wenn der Erbe die Angemessenheit der Vergütung bestreitet und negative Feststellungsklage erhebt.

 

Rz. 57

Im Übrigen ist zu unterscheiden zwischen paralleler und sukzessiver Tätigkeit mehrerer Testamentsvollstrecker. Bei sukzessiver Tätigkeit erhält der Nachfolger die Vergütung nur für diejenigen Arbeiten, die nicht bereits der Vorgänger abgeschlossen hat. Bei gemeinschaftlicher paralleler Testamentsvollstreckung ist es fraglich, wie hoch die Gesamtvergütung ist und wie sie auf die mehreren Testamentsvollstrecker aufgeteilt wird. Es ist dabei weder davon auszugehen, dass es bei einer Vergütung verbleibt, die so berechnet wird, wie wenn nur eine Person Testamentsvollstrecker wäre,[36] noch ist die Vergütung schematisch zu vervielfältigen, so als ob jedem Testamentsvollstrecker die volle Gebühr zustünde. Wenn der Erblasser Veranlassung hat, mehrere Testamentsvollstrecker zu bestimmen, muss deren Aufgabe so wichtig sein, dass es auch legitim ist, die Erben stärker zu belasten, als wenn nur ein Testamentsvollstrecker tätig wäre.[37] Es ist also eine angemessene Erhöhung der Vergütung angebracht. Andererseits fallen manche Aufgaben, wie die Konstituierung des Nachlasses, nicht doppelt an, so dass sich die Gebühr nicht zwangsläufig vervielfacht, wenn man vom zeitlichen Mehraufwand durch die Kommunikation zwischen den Testamentsvollstreckern absieht.[38] Das OLG Karlsruhe[39] bewilligte zwei Testamentsvollstreckern zusammen eine Vergütung in Höhe von 150 % dessen, was einem Testamentsvollstrecker zugestanden hätte. Wenn eine Erhöhung der Vergütung angebracht ist, aber keine konkreten Anhaltspunkte dafür gegeben sind, wie dies zu geschehen hat, bietet es sich an, die Vergütung nach der Regel des "Goldenen Schnitts" von Euklid,[40] also im Verhältnis 5 : 8, zu erhöhen und dann aufzuteilen.

 

Rz. 58

Diese Erhöhung der Vergütung kann sich nur auf die Grundvergütung (Vergütungsgrundbetrag zuzüglich Zuschläge, aber ohne die Zuschläge für die Dauervollstreckung) beziehen. Die Zuschläge für die Dauervollstreckung unterliegen ihrer Natur nach keiner Erhöhung nach diesen Gesichtspunkten. Ist so die Gesamthöhe der Vergütung ermittelt, ist zu klären, wie diese unter den mehreren Testamentsvollstreckern aufgeteilt wird. Bei gleichwertiger Aufgabenverteilung im Innenverhältnis ist die Vergütung nach Köpfen aufzuteilen. Bei gemeinsamer Verantwortung der Testamentsvollstrecker nach außen, aber nicht gleichwertiger Geschäftsverteilung im Innenverhältnis, ist sie angemessen unter Berücksichtigung der Aufgabenbereiche zu verwenden. Jeder Testamentsvollstrecker erhält eine Vergütung nach Maßgabe seiner Tätigkeit.[41] Auch der unterschiedliche zeitliche Aufwand wird bei den einzelnen Testamentsvollstreckern zu berücksichtigen sein. Bei vom Erblasser angeordneter gegenständlicher Verteilung der Aufgaben im Außenverhältnis gilt dies erst recht. Die Vergütung ist also entsprechend der jeweiligen Verantwortung des Testamentsvollstreckers zuzuordnen.

[36] So aber OLG Stuttgart BWNotZ 1961, 92.
[37] Zimmermann, Die Testamentsvollstreckung, Rn 713.
[38] Staudinger/Dutta, Bearb. 2021, § 2221 Rn 60.
[39] OLG Karlsruhe ZEV 2001, 286.
[40] Euklid, Die Elemente, 2. Buch, § 11.
[41] BGH NJW 1967, 2400 = DNotZ 1968, 355.

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