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Eine weitere Hinweis- und Aufklärungspflicht ergibt sich für das Zwangsversteigerungsgericht, sofern Sondernutzungsrechte bei einem Wohnungseigentum vereinbart sind. In der Praxis sind diese Fälle häufig, z.B. für Kellerräume, Kfz-Stellplätze, ebenerdige Terrassen vor der Wohnung, Speicherräume, Teile der Gartenanlage. Der Inhalt der einzelnen Sondernutzungsrechte muss nicht unbedingt im Grundbuch wörtlich eingetragen werden, es genügt, wenn im Bestandsverzeichnis zum Ausdruck kommt, dass Sondernutzungsrechte bestehen. Die einzelne Ausgestaltung und der Inhalt der Sondernutzungsrechte muss dann aus der Teilungserklärung entnommen werden.

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