Rz. 67

Mit Inkrafttreten des SachRÄndG zum 1.10.1994 (BGBl I, S. 2457) kann von der starren zahlen- und ziffernmäßigen Festlegung des Erbbauzinses für die gesamte Erbbaurechtsdauer abgewichen werden. Nach § 9 Abs. 2 S. 1 ErbbauRG kann auch eine Wertsicherung zum Inhalt der Erbbauzinsreallast gemacht werden. Die spätere Erhöhung des Erbbauzinses aufgrund der Wertsicherung teilt den Rang der eingetragenen Erbbauzinsreallast. Die Erhöhung muss durch Einigung und Eintragung im Grundbuch als Änderung bei der Erbbauzinsreallast gesichert werden.[58]

 

Rz. 68

Damit erübrigte sich die Eintragung einer Vormerkung auf Erhöhung des Erbbauzinses.[59]

 

Rz. 69

Wird diese Vereinbarung nachträglich getroffen, müssen alle Inhaber dinglicher Rechte am Erbbaurecht zustimmen.

[58] Mohrbutter/Mohrbutter, ZIP 1995, 806.
[59] MüKo/Heinemann, BGB, § 9 ErbbauRG Rn 4, 5.

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