Rz. 12

Rechtsfolge eines Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot ist, dass eine widersprechende Regelung nach § 134 BGB (teil-)nichtig und damit unbeachtlich ist. Im Falle der (Teil-)Nichtigkeit diskriminierender Bestimmungen gelten die §§ 306 Abs. 1, 2, § 139 BGB. Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an, denn der Arbeitnehmer verlangt keinen verschuldensabhängigen Schadensersatz, sondern Erfüllung seines Anspruchs auf Gleichbehandlung beziehungsweise seines arbeitsvertraglichen Anspruchs.[13]

 

Rz. 13

Ist eine diskriminierende Vergütung vereinbart, hat der Teilzeitbeschäftigte Anspruch auf die übliche Vergütung, § 612 Abs. 2 BGB, also auf den seiner Arbeitszeit entsprechenden Anteil der Vergütung eines Vollzeitbeschäftigten.[14] Dies kann auch eine übertarifliche Vergütung sein.[15]

 

Rz. 14

Neben dem vertraglichen Vergütungsanspruch, der sich aus dem Arbeitsvertrag i.V.m. § 612 BGB ergibt, sind Schadensersatzansprüche nicht ausgeschlossen. Das BAG hatte die Vorgängerregelung des § 4 TzBfG, nämlich § 2 BeschFG als Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB beurteilt. Dasselbe gilt folglich auch für § 4 TzBfG. Schadensersatzansprüche sind somit als Rechtsfolge einer Diskriminierung nicht ausgeschlossen. In Betracht kommen insbesondere Schadensersatzansprüche im Wege der Naturalrestitution, z.B. bei Diskriminierung im Bereich der Altersversorgung.

 

Rz. 15

 

Beispiel

Diskriminiert ein Arbeitnehmer durch entsprechende vertragliche Regelungen einen Arbeitnehmer im Bereich der Zusage betrieblicher Altersversorgung, so hat er diesen Arbeitnehmer nachträglich dem Vollzeitbeschäftigten gleichzustellen. Wenn eine Nachversicherung nicht mehr möglich ist, so hat er einen gleichwertigen Versorgungsanspruch anderweitig zu begründen.[16]

 

Rz. 16

Tarifvertragliche oder einzelvertragliche Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen erfassen nach der Rechtsprechung des BAG nicht Ansprüche auf Gleichbehandlung.[17]

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