Rz. 34

Wird der kleine Pflichtteil sowie der konkrete Zugewinnausgleichsanspruchs geltend gemacht, ist für die Geltendmachung des Zugewinnausgleichsanspruch das FamG zuständig, § 111 Nr. 9 FamFG (§ 23b Abs. 1 Nr. 9 GVG). Der Pflichtteilsanspruch ist vor dem besonderen Gerichtsstand der Erbschaft, § 27 Abs. 1 ZPO, oder dem allg. Gerichtsstand anzumelden. Wird zunächst nur der vermeintlich große Pflichtteilsanspruch eingeklagt, ist die Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs hierdurch nicht gehemmt.[35] Wird im Rahmen einer Klage auf Rückabwicklung einer fälschlicherweise erfolgten Erbauseinandersetzung eine Widerklage auf Zustimmung zum Teilungsplan erhoben, unterbricht die Widerklage die Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs auch dann nicht, wenn zur Begründung der Widerklage auf den Zugewinnausgleichsanspruch Bezug genommen wird.[36]

[35] Damrau/Tanck/Tanck, § 1931 Rn 21.

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