Entscheidungsstichwort (Thema)

Verjährung von Zugewinnausgleichsforderungen

 

Leitsatz (amtlich)

Die auf Anpassung eines Erbschaftsauseinandersetzungsvertrages im Wege dinglicher Teilung des Nachlasses gerichtete, auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage gestützte Klage unterbricht die Verjährung des Zahlungsanspruchs auf Zugewinnausgleich aus § 1371 Abs. 2 BGB auch dann nicht, wenn der Kläger zur Begründung der wertmäßigen Aufteilung seinen Zugewinnausgleichsanspruch anführt.

 

Normenkette

BGB §§ 203, 209, 1371 Abs. 2, § 1378 Abs. 4 S. 3, § 2332 Abs. 1

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. November 1991 im Kostenpunkt und in Ziffer II jeweils insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt wurde.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Erkelenz vom 6. Juni 1988 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtsmittel.

 

Tatbestand

Der Kläger war seit 1959 mit der 1980 verstorbenen Erblasserin verheiratet. Aus der Ehe gingen zwei Kinder, die Tochter Monika, jetzige Beklagte, und der Sohn Frank, hervor. Die Erblasserin war vor der Ehe zusammen mit ihrem Bruder zu je 1/2 Miteigentümerin eines bebauten und eines angrenzenden unbebauten Grundstücks, 1961 kaufte sie den Miteigentumsanteil ihres Bruders. 1966 errichtete sie ein privatschriftliches Testament, in dem sie die Beklagte zur Alleinerbin einsetzte. Der Sohn war zu diesem Zeitpunkt noch nicht geboren. In Unkenntnis von der Existenz dieses Testamentes wurde dem Kläger 1981 auf seinen Antrag ein Erbschein erteilt, wonach die Erblasserin in gesetzlicher Erbfolge vom Kläger zu 1/2 und von den Kindern zu je 1/4 beerbt wurde. Daraufhin teilten der Kläger und die Kinder mit notariellem Vertrag vom 1. September 1981 den Nachlaß dergestalt, daß die Beklagte das unbebaute und der damals noch minderjährige Sohn das bebaute Grundstück erhielt. Dem Kläger wurde am Hausgrundstück ein unentgeltlicher Nießbrauch eingeräumt. Er übernahm dafür auf dem Grundstück ruhende Lasten und Verbindlichkeiten. Die Beklagte erhielt ein Vorkaufsrecht am Grundstück ihres Bruders. Nachdem das Testament 1982 gefunden und der Kläger davon mit gerichtlichem Schreiben vom 13. Dezember 1982 unterrichtet wurde, focht er - zugleich für den noch minderjährigen Sohn - das Testament wegen Verdachts der Fälschung und Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten an. Das daraufhin vom Gericht eingeholte Schriftsachverständigengutachten, das die Echtheit des Testamtens bestätigte, wurde ihm am 6. Juni 1984 zugestellt. Durch Beschluß vom gleichen Tag, ihm zugestellt am 26. Juli 1984, wurde der Erbschein eingezogen. Mit Beschluß vom 19. Oktober 1984 stellte das Amtsgericht fest, daß neben der Beklagten auch der zur Zeit der Testamtenserrichtung noch nicht geborene Sohn zu % Erbe geworden war, und erteilte am 3. Dezember 1984 einen entsprechenden Erbschein. Der mittlerweile volljährige Sohn übertrug am 25. Oktober 1985 seinen Erbteil zur Sicherung eines Darlehens auf den Kläger.

Unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage reichte die Beklagte im Juli 1985 beim Landgericht M. (10 O 389/85) eine Klage gegen den Kläger und ihren Bruder ein, mit der sie zum einen die Feststellung begehrte, daß der notarielle Erbschaftsauseinandersetzungvertrag vom 1. September 1981 durch ihren Rücktritt aufgehoben bzw. in ein Abwicklungsverhältnis umgestaltet sei, und zum anderen die Verurteilung der (damaligen) Beklagten zur Abgabe einer Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt erstrebte, daß sie und ihr Bruder in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer beider Grundstücke seien.

Der Kläger (damaliger Beklagter Ziff. 1) reichte in jenem Verfahren am 20. Mai 1986 eine Widerklage ein und beantragte, die Beklagte (damalige Klägerin) auf Zustimmung zu einem Teilungs- und Auseinandersetzungsplan und Abgabe entsprechender notarieller Erklärungen zu verurteilen, wonach er beide Grundstücke als Alleineigentümer erhalten, die Beklagte auf ihr Vorkaufsrecht verzichten sowie der Löschung der Grundschuld zustimmen und er als Ausgleich an sie 44.668,50 DM zahlen sollte. Wertmäßig entspräche diese Aufteilung einem Gesamtausgleich unter Berücksichtigung seiner Zugewinnausgleichs- und Pflichtteilsansprüche. Die Widerklage wurde der Beklagten am 18. September 1986 zugestellt.

Das Landgericht gab durch seit 13. Mai 1987 rechtskräftiges Urteil der Klage statt und wies die Widerklage ab.

Eine vom Kläger im Juli 1987 eingereichte Klage auf den Pflichtteil blieb ebenfalls erfolglos, weil sein Anspruch bereits durch Einvernahme von Sparkonten, Lebensversicherungen u.a. der Erblasserin erfüllt war (10 O 316/87).

Im vorliegenden Verfahren nimmt der Kläger die Beklagte als Gesamtschuldnerin nach § 1371 Abs. 2 BGB auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs im Todesfall in Höhe von 81.704,04 DM in Anspruch. Hierzu hat er am 25. Juli 1987 - durch einen beim zuständigen Familiengericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt - einen Prozeßkostenhilfeantrag eingereicht. Nach Bewilligung der Prozeßkostenhilfe am 12. November 1987 ist der Klageantrag der Beklagten am 18. Dezember 1987 zugestellt und im Termin vom 16. Mai 1988 durch einen zugelassenen Rechtsanwalt verlesen worden. Das Amtsgericht hat die Klage aufgrund der von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede abgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte als Gesamtschuldnerin zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs von 39.999,30 DM verurteilt. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg, da die Zugewinnausgleichsforderung verjährt ist.

I.

Das Oberlandesgericht hat einen Zugewinn der Erblasserin in Höhe von 79.998,60 DM ermittelt und dem Kläger einen Ausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte des Betrages, mithin von 39.999,30 DM, zugesprochen. Die Einrede der Verjährung hat es nicht für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:

Zwar habe die dreijährige Verjährungsfrist nach §§ 1378 Abs. 4, 2332 Abs. 1 BGB frühestens zu laufen begonnen, als der Kläger durch Zugang des Schriftsachverständigengutachtens am 6. Juni 1984 Kenntnis von der Echtheit des Testaments erhalten habe. Sie sei aber durch die Erhebung seiner Widerklage vom 20. Mai 1986 im Verfahren 10 O 389/86 Landgericht M. gemäß § 209 BGB unterbrochen worden und habe erst nach rechtskräftigem Abschluß dieses Verfahrens am 13. Mai 1987 neu zu laufen begonnen, so daß die neue Frist noch nicht beendet gewesen sei, als der beim Familiengericht zugelassene Rechtsanwalt des Klägers den Antrag auf Zugewinnausgleich im Termin vom 16. Mai 1988 verlesen habe. Die Anwendung des § 209 BGB sei nicht auf Fälle beschränkt, in denen in beiden Prozessen Klageantrag und Lebenssachverhalt übereinstimmten (Identität des Streitgegenstandes). So sei schon kraft gesetzlicher Regelung der §§ 477 Abs. 3 und 639 Abs. 1 BGB die Unterbrechungswirkung für die Gewährleistungsrechte bei Kauf- und Werkvertrag über den Streitgegenstand hinaus erweitert. Auch in anderen Fällen schließe eine Erweiterung oder Änderung des Antrages die Anwendung des § 209 BGB nicht aus. Entscheidend sei vielmehr, ob der geltend gemachte Anspruch dem Grunde und der Rechtsnatur nach in beiden Verfahren identisch sei und sich die unterschiedliche Antragstellung nur als eine von mehreren Möglichkeiten seiner Durchsetzung darstelle. Bei der Widerklage des Klägers im Vorprozeß sei es in erster Linie um die Durchsetzung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich gegangen. Denn er habe sie damit begründet, daß er wegen seines Zugewinnausgleichs- und des Pflichtteilsanspruchs wertmäßig 92.453,00 DM verlangen könne und dem die vorgeschlagene Aufteilung entspreche. Die damalige Antragstellung habe nur darauf beruht, daß nach der naheliegenden Auffassung des Klägers dieser Anspruch vorrangig durch Anpassung des Erbauseinandersetzungsvertrages im Wege dinglicher Teilung und nicht durch Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs durchzusetzen gewesen sei.

Die Unterbrechungswirkung sei auch nicht gemäß § 212 Abs. 1 BGB entfallen, da die Widerklage im Vorprozeß nicht durch Prozeß-, sondern durch Sachurteil abgewiesen worden sei. Das Landgericht habe nämlich seine Entscheidung maßgeblich darauf gestützt, daß wegen der so wesentlichen Veränderung der Verhältnisse eine Anpassung des Vertrages nicht möglich gewesen sei. Der gleichzeitige Hinweis auf seine sachliche Unzuständigkeit für den Zugewinnausgleichsanspruch sei nur eine Hilfserwägung gewesen.

II.

Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision mit Erfolg.

1.

Der Kläger ist durch das später aufgefundene Testament von der Erbfolge ausgeschlossen. Er macht einen Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns im Todesfall nach § 1371 Abs. 2 i.V. mit §§ 1373 ff BGB geltend. Gemäß §§ 1371 Abs. 2, 1378 Abs. 4 Satz 3, 2332 Abs. 1 BGB verjährt diese Zugewinnausgleichsforderung in drei Jahren ab Kenntnis des überlebenden Ehegatten von der Beendigung des Güterstandes durch den Tod des anderen Ehegatten und von der ihn beeinträchtigenden letztwilligen Verfügung. Dabei kann der Verjährungsbeginn hinausgeschoben sein, solange berechtigte Zweifel an der Gültigkeit des Testaments bestehen (vgl. BGH, Urteile vom 6. November 1963 - V ZR 191/62 - NJW 1964, 297; vom 5. April 1984 - IX ZR 71/83 - FamRZ 1984, 655, 656; Palandt/Diederichsen BGB 52. Aufl. § 1378 Rdn. 11). Daß das Oberlandesgericht diese Zweifel mit Zustellung des die Echtheit des Testaments bestätigenden Sachverständigengutachtens an den Kläger am 6. Juni 1984 als behoben angesehen und ab dann von der Kenntnis des Klägers ausgegangen ist, läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen. Die Verjährungsfrist lief demnach bis einschließlich 6. Juni 1987.

2.

Innerhalb unverjährter Zeit fand keine die Verjährung unterbrechende oder hemmende Handlung statt.

a)

Das erst am 25. Juli 1987 eingereichte Prozeßkostenhilfegesuch für die als Muster beigefügte Zugewinnausgleichsklage war dazu nicht geeignet. Zwar tritt - im Gegensatz zur Unterbrechungswirkung, die gemäß § 209 BGB grundsätzlich eine Klägerhebung erfordert (BGHZ 17, 199, 208; Soergel/Walter BGB 12. Aufl. § 209 Rdn. 1) - eine Hemmungswirkung nach § 203 BGB schon mit Einreichung eines Prozeßkostenhilfegesuchs ein (BGHZ 70, 235, 238; Palandt/Heinrichs a.a.O. § 203 Rdn. 9). Eine bereits abgelaufene Verjährung konnte hierdurch indes nicht mehr gehemmt werden. Gleiches gilt für die Unterbrechung.

b)

Die der Beklagten im Verfahren 10 O 389/85 am 18. September 1986 zugestellte Widerklage des Klägers vom 20. Mai 1986 wäre zwar rechtzeitig gewesen, erfüllt aber nicht die Voraussetzungen einer Unterbrechungswirkung nach § 209 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift wird die Verjährung u.a. unterbrochen, wenn der Berechtigte auf Befriedigung oder Feststellung des Anspruchs Klage erhebt. Das Gesetz nimmt damit zum einen Bezug auf den materiellrechtlichen Anspruch als das Recht, von dem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (§ 194 Abs. 1 BGB), wobei sich dieses Recht aus verschiedenen gleichgerichteten Anspruchsgrundlagen (z.B. Vertrag, Bereicherung, unerlaubte Handlung) ergeben kann; zum anderen knüpft es an Art und Weise, Gestalt und Umfang an, in denen der Anspruch im Prozeß geltend gemacht wird. Grundsätzlich unterbricht eine Klage die Verjährung nur für Ansprüche in der Gestalt und dem Umfang, wie sie mit der Klage rechtshängig gemacht werden (BGHZ 39, 287, 293; 66, 142, 147; 104, 6, 12). Maßgebend ist daher der den prozessualen Leistungsanspruch bildende Streitgegenstand, der bestimmt wird durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger beanspruchte Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird (vgl. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; BGH, Urteile vom 18. November 1982 - IX ZR 91/81 - NJW 1983, 388, 389 und 11. Dezember 1986 - IX ZR 165/85 - NJW-RR 1987, 683, 684 m.w.N.). Ergibt sich aus dem Lebenssachverhalt ein anderer gleichgerichteter materiellrechtlicher Anspruch als der in der Klage bezeichnete, mit dein, sich die behauptete Rechtsfolge begründen läßt, gehört er gleichermaßen zum Streitgegenstand mit der Folge, daß die verjährungsunterbrechende Wirkung der Klage auch für ihn gilt (BGH, Beschluß vom 25. Februar 1982 - III ZR 76/81 - VersR 1982, 582; Urteile vom 18. November 1982 a.a.O. S. 388; vom 4. Juli 1983 - II ZR 235/82 - NJW 1983, 2813; vom 3. November 1987 - VI ZR 176/87 - NJW 1988, 965, 966). Dabei ist es unschädlich, wenn sich Veränderungen des Umfangs und der Ausprägung des Klageanspruchs ergeben, ohne daß sich der Streitgegenstand ändert. Maßgeblich ist vielmehr, daß die Ansprüche ihrem Grunde und ihrer Rechtsnatur nach wesensgleich sind.

So hat der Bundesgerichtshof beispielsweise einer bezifferten Schadensersatzklage wegen eines entgangenen Grundstücks Verjährungsunterbrechende Wirkung auch für die spätere Klageerhöhung beigemessen, weil sie lediglich auf einer Verkehrswertsteigerung des Grundstücks beruhte, aber keine Veränderung des Streitgegenstandes bewirkte (Urteil vom 26. Juni 1984 - IV ZR 232/82 - VersR 1984, 868, 869). Gleiches gilt für eine bezifferte Vorschußklage zur Behebung eines Mangels, wenn wegen zwischenzeitlicher Kostensteigerungen im Laufe des Verfahrens ein erhöhter Vorschuß verlangt wird, da der als Einheit aufzufassende Vorschußanspruch mit der Erhebung der Klage insgesamt rechtshängig geworden ist (BGHZ 66, 138, 141). Besteht der zu ersetzende Schaden in der Belastung mit einer Verbindlichkeit, unterbricht die Zahlungsklage des Geschädigten auch die Verjährung seines Freistellungsanspruchs, weil beide Begehren nur verschiedene Ausprägungen ein und desselben Anspruchs sind, nämlich des Schadensersatzanspruches auf Vermögensausgleich wegen der beim Geschädigten eingetretenen Vermögensbelastung (Urteil vom 27. November 1984 - VI ZR 38/83 - NJW 1985, 1152, 1154). Eine wesensmäßige Gleichheit wurde auch beim Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch (Urteil vom 23. Februar 1972 - IV ZR 135/70 - NJW 1972, 760) sowie bei den auf Zahlung gemäß § 2325 BGB und auf Herausgabe gemäß § 2329 BGB gegen denselben Verpflichteten gerichteten Pflichtteilsergänzungsansprüchen angenommen (Urteil vom 29. Mai 1974 - IV ZR 163/72 - NJW 1974, 1327).

Demgegenüber weisen der Anspruch auf Zugewinnausgleich im Todesfall nach § 1371 Abs. 2 BGB und der Anspruch auf den anstelle des Zugewinnausgleichs tretenden erhöhten Erbteil des überlebenden Ehegatten (sog. großer Pflichtteil) nach § 2303 Abs. 2 i.V. mit § 1371 Abs. 1 BGB so große Unterschiede in ihrer rechtlichen Ausgestaltung auf, daß eine Wesensgleichheit zu verneinen ist (Urteil vom 18. November 1982 a.a.O. S. 389). Zu einer Ablehnung der Wesensgleichheit gelangt man auch in Fällen, in denen eine zunächst erhobene bezifferte Schadensersatzklage später um eine Feststellungsklage wegen künftiger Schäden erweitert wird. Obwohl dieselbe Schadensverursachung und damit derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt, handelt es sich um verschiedene Streitgegenstände (BGHZ 66, 142, 146; Urteil vom 3. November 1987 a.a.O. S. 966 f.). Ähnliches gilt für das Verhältnis zwischen dem Wiederherstellungsanspruch des Vermieters wegen baulicher Veränderungen der Mietsache und dem auf Geld gerichteten Schadensersatzanspruch (BGHZ 104, a.a.O. S. 12).

Eine Sonderstellung nimmt schließlich die Regelung der Gewährleistungsrechte im Kauf- und Werkvertragsrecht gemäß §§ 477 Abs. 3, 639 Abs. 1 BGB ein, die die verjährungsunterbrechende Wirkung eines Anspruchs auch auf die anderen Rechte erstreckt. Wandelung, Minderung und Schadensersatz sowie der Nachbesserungsanspruch beim Werkvertrag sind Ansprüche, die zwar auf demselben Rechtsgrund beruhen, aber in ihrer Art und Ausgestaltung so verschieden sind, daß eine Wesensgleichheit zu verneinen ist. Sie stehen dem Berechtigten nur alternativ und - beim Werkvertrag (§ 634 BGB) - zeitlich versetzt zu, so daß er Gefahr liefe, bei prozessualem Unterliegen mit einem Anspruch auch die anderen Ansprüche infolge zwischenzeitlich eingetretener Verjährung zu verlieren. Diese auf das besondere Schutzbedürfnis des Käufers und Bestellers zugeschnittene Regelung hat die Rechtsprechung bisher, soweit ersichtlich, nur auf die analogen Fälle des Werklieferungsvertrags (BGHZ 39, 287, 292) und eines auf arglistige Täuschung beim Kauf gestützten Schadensersatzanspruches (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1977 - VIII ZR 110/76 - NJW 1978, 261, 262) erweitert (vgl. im übrigen Soergel/Walter a.a.O. Rdn. 16 m.w.N.).

Für eine weitere Ausdehnung dieser aus §§ 477 Abs. 3, 639 Abs. 1 BGB folgenden Grundsätze bietet der vorliegende Fall keine Veranlassung. Die Rechtsstellung des Klägers ist der eines Käufers oder Werkbestellers, der von Gesetzes wegen nur die Wahl zwischen verschiedenen, sich gegenseitig ausschließenden und von kurzer Verjährung bedrohten Ansprüchen hat, nicht vergleichbar. Denn er hätte seinen Zugewinnausgleichsanspruch entweder von vornherein als Hauptanspruch oder aber jedenfalls als Hilfsanspruch neben seinem Begehren auf Anpassung des notariellen Vertrages geltend machen können.

Auch die übrigen Fallgestaltungen sind mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar.

Das Rechtsschutzbegehren des Klägers im Vorprozeß war darauf gerichtet, in Abänderung und Anpassung des notariellen Erbschaftsauseinandersetzungsvertrages eine dingliche Auseinandersetzung des Nachlasses dergestalt zu erreichen, daß er - gegen eine restliche Ausgleichszahlung - beide Grundstücke unbelastet von Vorkaufsrechten und Grundpfandrechten zu Alleineigentum erhielt. Dem entsprach sein Klagantrag, mit dem er die Verurteilung der Beklagten auf Zustimmung zu einem Teilungs- und Auseinandersetzungsplan und auf Abgabe der erforderlichen notariellen Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt beantragte. Zwar begründete er seinen Anspruch u.a. damit, daß ihm Zugewinnausgleichs- und Pflichtteilsansprüche zuständen, denen - unter Berücksichtigung seiner Ausgleichszahlung - wertmäßig die vorgeschlagene Aufteilung entspräche. Indessen sind diese Ansprüche auf Geld gerichtet und erlauben grundsätzlich keine dingliche Aufteilung. Das erstrebte Ziel konnte er daher - wenn überhaupt - aus seiner Sicht folgerichtig nur durch eine Anpassung des notariellen Vertrages erreichen. Ein anderer rechtlicher Weg, der ihm dies ermöglicht hätte, stand ihm nicht zur Verfügung. Daher machte er geltend, daß Sinn des notariellen Vertrages gewesen sei, den Nachlaß dinglich zu teilen, um die Grundstücke für jedenfalls einen Erben zu erhalten und eine Veräußerung an Dritte zu vermeiden. Diesem Ziel könne am ehesten durch eine Übertragung der Grundstücke auf ihn entsprochen werden, da er auch zuvor im Besitz jedenfalls des Hausgrundstückes geblieben sei. Dabei mag die Überlegung mitgespielt haben, daß seine Kinder nicht über die erforderlichen Mittel für die Befriedigung seiner Ansprüche verfügten und andernfalls eine Veräußerung der Grundstücke nötig geworden wäre.

Dieser Anspruch des Klägers ist mit dem Anspruch auf Zugewinnausgleich gemäß § 1371 Abs. 2 BGB weder dem Grunde noch der Rechtsnatur nach wesensgleich. Der Anspruch auf Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 2 BGB rührt aus dem Ehegattenverhältnis her und ist rein güterrechterlicher Natur. Er wird nach den Vorschriften der §§ 1373 ff. BGB abgewickelt und kann, worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, nur von den hierfür sachlich zuständigen Familiengerichten entschieden werden (vgl. auch BGH, Urteil vom 18. November 1982 a.a.O. S. 389). Demgegenüber hat der vom Kläger erhobene Anspruch auf dingliche Übertragung der Grundstücke seine Wurzel in dem nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzupassenden notariellen Erbschaftsauseinandersetzungsvertrag, ist also vertraglicher Natur und kann nur vor den allgemeinen Zivilgerichten geltend gemacht werden. Die Ausführungen des Klägers zur Höhe des Zugewinnausgleichs dienten dabei nur der Begründung seines wertmäßigen Anspruchs. Für die Unterbrechungswirkung des § 209 BGB reicht es nicht aus, daß ein Lebenssachverhalt vorgetragen wird, aus dem sich auch noch ein anderer materiellrechtlicher Anspruch ergibt. Vielmehr ist erforderlich, daß dieser und der mit der Klage geltend gemachte Anspruch gleichgerichtet sind (vgl. Urteil vom 18. November 1982 a.a.O. S. 389). Das ist hier nicht der Fall.

Dafür spricht auch noch folgende Überlegung: Wäre der seinerzeit mit der Widerklage verfolgte Anspruch identisch mit dem jetzigen Zugewinnausgleichsanspruch und wäre, wie das Oberlandesgericht im Zusammenhang mit der Frage des Wegfalls der Unterbrechungswirkung nach § 212 BGB meint, darüber vom Landgericht sachlich entschieden worden, hätte dem jetzigen Verfahren der Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegenstehen müssen.

3.

Der Verjährungseinrede steht auch nicht der Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegen. Zwar war der anwaltlich vertretenen Beklagten spätestens seit der Erhebung der Widerklage im Vorprozeß bekannt, daß dem Kläger dem Grunde nach ein Zugewinnausgleichsanspruch zusteht. Das allein reicht zur Annahme eines rechtsmißbräuchlichen Verhaltens indes nicht aus (vgl. Palandt/Heinrichs a.a.O. vor § 194 Rdn. 10). Auch durch die zwischen den Parteien stattgefundenen Verhandlungen hat die Beklagte für den Kläger noch keinen Vertrauenstatbestand dahin geschaffen, daß sie einem etwaigen Zugewinnausgleichsbegehren nur sachliche Gründe entgegenhalten werde (BGHZ 93, 64, 66). Weder hat der Kläger entsprechendes vorgetragen, noch ergibt sich hierfür ein Anhaltspunkt aus der von ihm vorgelegten anwaltlichen Begleitkorrespondenz aus der Zeit des Vorprozesses.

4.

Die Frage des § 212 BGB stellt sich damit nicht mehr, da sie eine Verjährungsunterbrechung voraussetzt.

 

Unterschriften

Blumenrohr

Zysk

Nonnenkamp

Knauber

Hahne

 

Fundstellen

Haufe-Index 1456463

NJW 1993, 2439

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