Rz. 46

Damit der überlebende Ehegatte sein Leben nach dem Tod des Ehepartners in der bisherigen Umgebung fortführen kann, hat er kraft Gesetzes einen Anspruch auf die Haushaltsgegenstände und Hochzeitsgeschenke, soweit diese dem Erblasser gehört haben, § 1932 Abs. 1 BGB. Der Anspruch auf den Voraus setzt allerdings voraus, dass der überlebende Ehegatte gesetzlicher Erbe wurde; dieser Anspruch besteht unabhängig vom Güterstand. Ist der überlebende Ehegatte enterbt oder als Erbe weggefallen oder als testamentarischer Erbe berufen, entfällt der Anspruch auf den Voraus.[50]

 

Praxishinweis

Bei Ehegattentestamenten, insbesondere dem Berliner Testament, ist, um dem überlebenden Ehegatten den Anspruch auf § 1932 Abs. 1 BGB zu erhalten, dies als gesonderte Klausel im Testament niederzulegen. So kann auch der für den Hausrat geltende Steuerfreibetrag von 41.000 EUR gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG zugunsten des Ehegatten erhalten werden.

 

Rz. 47

Von den zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenständen sind die persönlichen Gegenstände des Erblassers, Gegenstände, die Zubehör eines Grundstücks sind oder die der Erblasser zur Ausübung seines Berufs benötigte, ausgenommen.[51] Sind auch Abkömmlinge als gesetzliche Erben vorhanden, ist der Anspruch aus § 1932 BGB nur dann gegeben, wenn dem Ehegatten eigene Gegenstände der bezeichneten Art fehlen und eine Neubeschaffung unzumutbar erscheint. Hierbei ist eine Interessenabwägung zwischen den Belangen der Abkömmlinge und des überlebenden Ehegatten vorzunehmen. Dabei kommt es ausschließlich auf den Bedarf des Ehegatten zum Zeitpunkt des Erbfalls an.[52] Sind neben dem Ehegatten auch Abkömmlinge zur Erbfolge berufen, ist der Anspruch nach § 1932 Abs. 1 S. 2 BGB eingeschränkt. Der Anspruch auf den Hausrat besteht nur soweit, wie der überlebende Ehegatte die Gegenstände zur Führung des angemessenen Haushalts benötigt. Verfahrensrechtlich ist zu beachten, dass die Durchsetzung des Voraus vor dem Prozessgericht erfolgt, nicht hingegen vor dem Nachlassgericht.[53]

[50] Damrau/Tanck/Seiler-Schopp, § 1932 Rn 9, 10; Roth & Maulbetsch, Der Voraus des Ehegatten nach § 1932 BGB, NJW-Spezial 2021, 167.
[51] NK-BGB/Kroiß, § 1932 Rn 6.
[52] NK-BGB/Kroiß, § 1932 Rn 9.
[53] NK-BGB/Kroiß, § 1932 Rn 14.

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