Rz. 436

Der Erwerbstatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG hat nur eine relativ geringe praktische Bedeutung. Ein vermächtnisgleicher Erwerb ist zunächst der sog. Voraus[1], der dem überlebenden Ehegatten als gesetzlichem Erben zusätzlich zu seiner Erbquote in Form eines schuldrechtlichen Anspruchs[2] gegen die Erben zusteht. Der Anspruch ist auf Übereignung und Übergabe der Haushaltsgegenstände und Hochzeitsgeschenke, die dem Erblasser gehörten, gerichtet. Dies schließt auch Luxusgegenstände, die einen erheblichen Wert haben können, ein. Der Umfang des Voraus reduziert sich jedoch auf die Gegenstände, die der überlebende Ehegatte zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt, wenn gesetzliche Erben 1. Ordnung vorhanden sind.[3] Im Übrigen gilt ein Freibetrag von 41.000 EUR.[4]

 

Rz. 437

Nach § 1969 Abs. 2 BGB sind auf den sog. 30. die Vermächtnisvorschriften entsprechend anzuwenden. Danach hat der Erbe den Familienangehörigen, die zur Zeit des Erbfalls dem Hausstand des Erblassers angehörten und von ihm Unterhalt bezogen, die ersten 30 Tage nach dem Tod im gleichen Umfang wie der Erblasser Unterhalt zu gewähren und ihnen die Benutzung der Wohnung und des Hausrats zu gestatten. Dieser Erwerb bleibt nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG steuerfrei. Weitere gesetzliche Vermächtnisse sind Zuwendungen nach § 1514 BGB und der Anspruch nach § 1371 Abs. 4 BGB auf Ausbildungsmittel für Kinder des verstorbenen Ehegatten.[5] Abfindungsergänzungsansprüche nach § 13 HöfeO (Rz. 263 ff.) können demgegenüber vor dem Hintergrund der Rspr. des BFH[6] nicht mehr als vermächtnisgleicher Erwerb verstanden werden.[7]

 

Rz. 438–499

einstweilen frei

[5] Zweifelnd Hannes/Holtz, in Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 2021, § 3 Rz. 81.
[7] Anders jedoch Wälzholz, in V/S/W, ErbStG, 2020, § 3 Rz. 178, der an der früheren Rspr. festhalten möchte.

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