Rz. 37

Art. 246e EGBGB[134] setzt den durch Art. 4 Nr. 13 der ModRL neu gefassten Art. 24 der VerbrRRL und den durch Art. 1 der ModRL in die Klauselrichtlinie eingefügten Art. 8b um.[135] Dabei normiert

§ 1 konkrete Handlungsverbote und
§ 2 statuiert die dazugehörige Sanktionsnorm.
 

Rz. 38

Die Mitgliedstaaten werden nach den vorgenannten Richtlinienvorgaben verpflichtet "sicherzustellen, dass Verstöße gegen die zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie oder zur Umsetzung der Klauselrichtlinie erlassenen nationalen Vorschriften der Mitgliedstaaten, bei denen es sich um einen weitverbreiteten Verstoß oder einem weit verbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension im Sinne von Art. 3 Nr. 3 oder 4 der CPC-Verordnung handelt, mit einem Bußgeld geahndet werden können. Den zuständigen Behörden ist so zu ermöglichen, im Rahmen koordinierter Aktionen nach Kap. IV der CPC-Verordnung einheitlichere Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen".[136]

 

Rz. 39

"Bei Verstößen gegen die Klauselrichtlinie soll von der in Art. 8b Abs. 2 Klauselrichtlinie in der Fassung von Art. 1 der Richtlinie eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, die Sanktionierung zu beschränken. Nach dem neuen Art. 8b Klauselrichtlinie können die Mitgliedstaaten die Sanktionen auf die Fälle beschränken, in denen die Vertragsklauseln nach nationalem Recht ausdrücklich als in jedem Fall missbräuchlich anzusehen sind oder auf die Fälle, in denen ein Gewerbetreibender Vertragsklauseln weiterverwendet, die in einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Verbandsklageverfahren nach Art. 7 Abs. 2 für missbräuchlich befunden wurden. Diese Ausnahmeregelung soll genutzt werden, um das Bußgeldverfahren nicht mit schwierigen zivilrechtlichen Prüfungen insbesondere anhand unbestimmter AGB-rechtlicher Vorschriften zu belasten. Von der Ausnahmeregelung wird so Gebrauch gemacht, dass Bußgelder für beide Alternativen ­vorgesehen werden. Mit einem Bußgeld bewehrt wird die einfach festzustellende Weiterverwendung von Vertragsklauseln, die aufgrund einer Verbandsklage als missbräuchlich befunden wurde. Ein Bußgeld soll auch verhängt werden können, wenn Vertragsklauseln gegenüber Verbrauchern verwendet werden, die nach § 309 BGB als unwirksam an­zusehen sind. Dies ermöglicht, dass auch Bußgelder für Erstverstöße verhängt werden können".[137]

[134] Näher Brönneke/Föhlisch/Tonner/Schmidt, Das neue Schuldrecht, § 1 Rn 45 ff.
[135] RegE, BT-Drucks. 19/27655, S. 38 – zu Art. 2 Nr. 3.
[136] RegE, BT-Drucks. 19/27655, S. 38 – zu Art. 2 Nr. 3.
[137] RegE, BT-Drucks. 19/27655, S. 38 – zu Art. 2 Nr. 3.

a) Verbotene Verletzung von Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen

 

Rz. 40

Die Verletzung von Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen, bei der es sich um einen weitverbreiteten Verstoß gemäß Art. 3 Nr. 3 oder einen weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension gemäß Art. 3 Nr. 4 der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004,[138] die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/771[139] geändert worden ist, handelt, ist nach Art. 246e § 1 Abs. 1 EGBGB verboten.

Die Regelung normiert den sozialethischen Vorwurf, der die Bußgeldbewehrung rechtfertigt: "Verletzungen von in der Verbraucherrechterichtlinie und in der Klauselrichtlinie und in Abs. 2 und 3 näher bestimmten Unterlassungspflichten für Unternehmer in dem in Art. 3 Nr. 3 und 4 der CPC-Verordnung festgelegten Ausmaß sind als rechtswidrige und vorwerfbare Handlungen einzustufen, die verboten sind".[140]

 

Rz. 41

Eine Verletzung von Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen im Sinne Art. 246e § 1 Abs. 1 EGBGB liegt gemäß Art. 246e § 1 Abs. 2 EGBGB – der im Einzelnen auflistet, wann eine Verletzung von auf nationalem deutschen Recht beruhenden Handlungs- und Unterlassungspflichten vorliegt, die in dem in Art. 3 Nr. 3 und 4 CPC-VO festgelegten Ausmaß verboten ist[141] – vor, wenn

gegenüber dem Verbraucher ein nach § 241a Abs. 1 BGB (der Art. 27 VerbrRRL umsetzt und die Pflicht des Unternehmers impliziert, bei Zusendung unbestellter Ware an den Verbraucher grundsätzlich keinen Anspruch gegen diesen geltend zu machen)[142] nicht begründeter Anspruch geltend gemacht wird (Nr. 1),

von einem Unternehmer in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Bestimmung empfohlen oder verwendet wird (Nr. 2,[143] der die Verwendung oder Empfehlung Allgemeiner Geschäftsbedingungen erfasst, die nach § 309 BGB unwirksam sind oder Allgemeiner Geschäftsbedingungen, deren Verwendung oder Empfehlung durch rechtskräftiges Urteil aufgrund einer Verbandsklage untersagt wurde),[144]

die nach § 309 BGB unwirksam ist (Buchst. a – Fälle, in denen der Unternehmer eine Klausel verwendet oder empfiehlt, die nach § 309 BGB unwirksam ist)[145] oder
deren Empfehlung oder Verwendung gegenüber Verbrauchern dem Unternehmer durch rechtskräftiges Urteil untersagt wurde (Buchst. b – Fälle, in denen ein Un...

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