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Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über die Bereitstellung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, so hat er nach § 357a Abs. 3 BGB (vormals § 357 Abs. 9 BGB alt) keinen Wertersatz zu leisten.[54] "Der Ausschluss der Wertersatzpflicht ist im Zusammenhang mit § 356 Abs. 5 BGB zu sehen, wonach das Widerrufsrecht zum Erlöschen gebracht werden kann"[55] (vorstehende Rdn 13).

[54] Dazu näher HK-BGB/Fries/Schulze, § 357a Rn 4.
[55] Brönneke/Föhlisch/Tonner/Föhlisch, Das neue Schuldrecht, § 3 Rn 65.

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