1 Die neue Textfassung

 

Rz. 190

 

§ 60 Übergangsvorschrift

(1) 1Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. 2Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). 3Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. 4Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. 5Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.

(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15.8.2019 erteilt worden ist.

2. Inkrafttreten

 

Rz. 191

Die Übergangsregelung wird neu gefasst. Sie tritt anders als die übrigen Änderungen nicht erst zum 1.1.2021 in Kraft, sondern bereits einen Tag nach Verkündung des Gesetzes. Grund hierfür ist, dass die neue Übergangsregelung schon für die weiteren Änderungen gelten soll.

3. Inhaltliche Änderungen

 

Rz. 192

Die Übergangsregelung des § 60 RVG ist in Absatz 1 völlig neu gefasst worden. Aufgegeben worden ist die bisherige Sonderregelung für Rechtsmittelverfahren. Darüber hinaus stellt die Neufassung sicher, dass sich für den Anwalt die Wahl- und die Pflichtanwaltsgebühren immer nach demselben Recht richten. Das hatte die Rechtsprechung aufgrund der bisherigen Fassung zum Teil zugelassen. Diese Zweispurigkeit wird durch die neue Regelung aufgehoben.

 

Rz. 193

Zu den inhaltlichen Änderungen im Einzelnen und den Auswirkungen in den einzelnen Konstellationen siehe die gesonderte Darstellung in § 3.

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