Rz. 287

Soweit die Neufassung der Vorbem. 1 VV RVG klarstellt, dass die Gebühren des Teil 1 VV RVG neben einer Gebühr für die Beratung nach § 34 RVG entstehen können, fragt es sich, ob damit auch Nr. 1008 VV RVG auf die Beratungsgebühr anzuwenden ist.

 

Rz. 288

Soweit der Anwalt mit seinem Mandanten eine Gebühr vereinbart, stellt sich die Frage der Erhöhung erst gar nicht. Hier kann er den durch mehrere Auftraggeber zu erwartenden Mehraufwand in seine Gebühr einkalkulieren.

 

Rz. 289

Bedeutung hat die Frage der Nr. 1008 VV RVG daher nur für die Kappungsgrenzen des § 34 Abs. 1 S. 3 RVG. Hier wurde zur BRAGO vertreten, dass sich die Kappungsgrenze der Erstberatung bei mehreren Auftraggebern erhöhe (damals § 6 BRAGO).[45]

 

Rz. 290

Gegen eine entsprechende Anwendung spricht, dass das Gesetz nur Verfahrens- oder Geschäftsgebühr als erhöhungsfähige Gebühren ansieht, nicht aber die Beratungsgebühr. Andererseits ist die Bratungsgebühr eine den Verfahrens- und Geschäftsgebühren vergleichbare Betriebsgebühr. Die Frage wird also weiterhin der Rechtsprechung überlassen bleiben.

[45] LG Braunschweig AGS 1999, 100.

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