aa) Anhebung der Anrechnungsgrenze

 

Rz. 316

Auch hier ist aufgrund der Anhebung des Gebührenrahmens der Nr. 2302 VV RVG (s. Rdn 203 ff.) die Anrechnungsgrenze der Geschäftsgebühr eines Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahrens auf 207,00 EUR heraufgesetzt worden (Vorbem. 3 Abs. 4 S. 2 VV RVG). Die Anrechnungsgrenze.

bb) Versetzung des Doppelverwertungsverbots

 

Rz. 317

Ebenso wie in Vorbem. 2.3 Abs. 4 VV RVG ist auch hier ist das Doppelverwertungsverbot für Rahmengebühren bei Vorbefassung (bisher Vorbem. 3 Abs. 4 S. 4 VV RVG) gestrichen worden, da das Doppelverwertungsverbot nunmehr allgemein in § 14 Abs. 2 RVG aufgenommen worden ist (s. Rdn 14 ff.). Inhaltlich ist damit keine Änderung verbunden. Durch die Streichung des bisherigen Satzes 4 ist lediglich der bisherige Satz 5 nunmehr zu Satz 4 geworden.

cc) Anrechnung im Urkunden- und Wechselprozess

 

Rz. 318

Mit dem KostRÄG 2021 ist die bisher für den Urkunden- Scheck- und Wechselprozess vorgesehen Anrechnungsregelung von Anm. Abs. 2 zu Nr. 3100 VV RVG in die Vorbem. 3 VV RVG als neuer Abs. 7 versetzt worden. Grund hierfür ist, dass nach der Rechtsprechung des BGH[49] auch im Berufungsverfahren vom Urkundenprozess Abstand genommen werden kann. Daher stellt sich die Anrechnungsfrage nicht nur im Rahmen der Nr. 3100 VV RVG, sondern auch im Rahmen der Nr. 3200 VV RVG. Das wiederum bedingte es, die Anrechnungsregelung "vor die Klammer" zu ziehen und in Vorbem. 3 VV RVG als neuen Abs. 7 zu verankern. Inhaltlich ergeben sich dadurch allerdings keine Änderungen, sieht man davon ab, dass jetzt die Anrechnung auch für ein Berufungsverfahren klargestellt worden ist.

 

Rz. 319

 

Beispiel:

Das LG hat den Beklagten im Urkundenprozess antragsgemäß zur Zahlung i.H.v. 10.000,00 EUR verurteilt. Dagegen legt der Beklagte Berufung ein. Im Termin vor dem OLG nimmt der Kläger Abstand vom Urkundenprozess. Sodann wird mit Einverständnis des Beklagten im ordentlichen Verfahren weiterverhandelt.

Ebenso wie in erster Instanz ist die Verfahrensgebühr des Urkundenprozesses auf die Verfahrensgebühr des ordentlichen Verfahrens anzurechnen. Die weiteren Gebühren bleiben anrechnungsfrei. Daher fällt die Terminsgebühr doppelt an. Dass sie im selben Termin entstanden ist, ist unerheblich.

I. Urkundenprozess (Wert: 10.000,00 EUR)

 
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV RVG   982,40 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV RVG   736,80 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.739,20 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG   330,45 EUR
  Gesamt   2.069,65 EUR

II. Nachverfahren (Wert: 10.000,00 EUR)

 
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV RVG   982,40 EUR
2. gem. Vorbem. 3 Abs. 7 VV RVG anzurechnen, 1,6 aus 10.000,00 EUR   – 982,40 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV RVG   736,80 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG   20,00 EUR
  Zwischensumme 756,80 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG   143,79 EUR
  Gesamt   900,59 EUR
[49] BGH 189, 182 = MDR 2011, 936 = NJW 2011, 2796; 4.7.2012 – VIII ZR 109/11, MDR 2012, 986 = NJW 2012, 2662; NJW 2020, 2407.

dd) Verschiebung des bisherigen Abs. 7

 

Rz. 320

Aufgrund des Einschubs des neuen Abs. 7 ist der bisherige Abs. 7 nunmehr zu Abs. 8 geworden. Inhaltlich ergeben sich dadurch allerdings keine Änderungen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge