Rz. 118

In § 48 Abs. 3 RVG werden die Familiensachen aufgezählt, auf deren Einigung sich im Scheidungsverbundverfahren die Verfahrenskostenhilfe schon alleine aufgrund der Beiordnung in der Ehesache erstreckt. Diese Aufzählung ist in der neuen Nr. 7 auf eine Einigung über den Versorgungsausgleich ergänzt worden. Damit wurde eine Lücke geschlossen.

Wird ein Anwalt in einer Ehesache im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe beigeordnet, so erstreckt sich die Beiordnung automatisch auch auf die Folgesache zum Versorgungsausgleich (§ 149 FamFG) und damit auch auf eine Einigung darüber. Es gibt aber Konstellationen – insbesondere bei ausländischen Ehen – in denen der Versorgungsausgleich nicht zur Folgesache wird. Auch in diesem Fall soll es aber möglich sein, im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe darüber Einigungen zu treffen, ohne eine Erstreckung beantragen zu müssen. Daher war die vorgenommene Ergänzung erforderlich.

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