a) Abschnitt 1 bis 3

aa) Betragsrahmen

 

Rz. 201

Soweit hier Betragsrahmen vorgesehen sind, wurden die Rahmen nach Mindest- und Höchstbetrag angehoben.

(1) Prüfungsgebühren

 

Rz. 202

Angehoben worden sind die Gebührenrahmen für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels, sofern nach Betragsrahmen abgerechnet wird, also sowohl in sozialrechtlichen Angelegenheiten nach § 3 Abs. 1RVG als auch in Verfahren nach den Teilen 4, 5 und 6 VV RVG, soweit dort nach Betragsrahmen abgerechnet wird.

 
VV RVG Gebühr Mindestbetrag Höchstbetrag Mittelgebühr
Nr. 2102 Prüfungsgebühr 30,00 EUR 320,00 EUR 175,00 EUR
neu   36,00 EUR 384,00 EUR 210,00 EUR
Nr. 2103 Prüfungsgebühr 50,00 EUR 550,00 EUR 300,00 EUR
neu   60,00 EUR 680,00 EUR 370,00 EUR

(2) Geschäftsgebühren

 

Rz. 203

Des Weiteren angehoben worden ist der Betragsrahmen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV RVG für die außergerichtliche Tätigkeit in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen gem. § 3 RVG nach Betragsrahmen abzurechnen ist (Nr. 2302 Nr. 1 VV RVG) sowie in den Verfahren nach der WBO, wenn im gerichtlichen Verfahren das Verfahren vor dem Truppendienstgericht oder vor dem BVerwG an die Stelle des Verwaltungsrechtswegs gemäß § 82 SG tritt. Auch hier wurden der Mindest- und der Höchstbetrag angehoben.

 

Rz. 204

 
VV RVG Gebühr Mindestbetrag Höchstbetrag Mittelgebühr
Nr. 2302 Geschäftsgebühr 50,00 EUR 640,00 EUR 345,00 EUR
neu   60,00 EUR 768,00 EUR 414,00 EUR

bb) Schwellengebühr

 

Rz. 205

Angehoben worden ist auch die Schwellengebühr der Geschäftsgebühr Nr. 2302 VV RVG von 300,00 EUR auf 359,00 EUR.

cc) Anrechnungsgrenze

 

Rz. 206

Im gleichen Atemzug ist auch die Anrechnungsgrenze der Geschäftsgebühr nach Vorbem. 2.3 Abs. 4 S. 2 VV angehoben worden. Während bisher die Gebühr des Verwaltungsverfahrens maximal bis 175,00 EUR auf die nachfolgende Gebühr eines Widerspruchsverfahrens anzurechnen war, wird jetzt aufgrund des höheren Gebührenrahmens die Anrechnungsgrenze auf 207,00 EUR festgesetzt.

b) Abschnitt 5

aa) Beratungshilfegebühr

 

Rz. 207

Die Beratungshilfegebühr der Nr. 2500 VV RVG selbst bleibt unverändert bei 15,00 EUR.

bb) Allgemeine Beratungsgebühr

 

Rz. 208

Die Beratungsgebühr der Nr. 2501 VV RVG ist von 35,00 EUR auf 38,50 EUR angehoben worden.

cc) Beratungsgebühr in Insolvenzsachen

 

Rz. 209

Die Beratungsgebühr der Nr. 2502 VV RVG für eine Beratungstätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) ist von 70,00 EUR auf 77,00 EUR angehoben worden.

dd) Allgemeine Geschäftsgebühr

 

Rz. 210

Auch die allgemeine Geschäftsgebühr der Nr. 2503 VV ist um 10 % angehoben worden. Hier ergeben sich jetzt folgende Beträge:

 
Auftraggeber Gebühr alt Anrechnung alt Gebühr neu Anrechnung neu
1 85,00 EUR 42,50 EUR 93,50 EUR 46,75 EUR
2 110,50 EUR 55,25 EUR 121,55 EUR 60,78 EUR
3 136,00 EUR 68,00 EUR 149,60 EUR 74,80 EUR
4 161,50 EUR 80,75 EUR 177,65 EUR 88,83 EUR
5 187,00 EUR 93,50 EUR 205,70 EUR 102,85 EUR
6 212,50 EUR 106,25 EUR 233,75 EUR 116,88 EUR
7 238,00 EUR 119,00 EUR 261,80 EUR 130,90 EUR
8 und mehr 255,00 EUR 127,50 EUR 280,50 EUR 140,25 EUR

ee) Geschäftsgebühr in Insolvenzsachen

 

Rz. 211

Hinsichtlich der Geschäftsgebühren für eine Tätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) ergeben sich folgende Beträge:

 
Anzahl der Gläubiger Gebühr alt neu
bis zu 5 Gläubiger Nr. 2504 270,00 EUR 297,00 EUR
6 bis 10 Gläubiger Nr. 2505 405,00 EUR 446,00 EUR
10 bis 15 Gläubiger Nr. 2506 540,00 EUR 594,00 EUR
über 15 Gläubiger Nr. 2507 675,00 EUR 743,00 EUR

ff) Einigungs- und Erledigungsgebühr

 

Rz. 212

Die Einigungs- und Erledigungsgebühr (Nr. 2508 VV RVG) ist in allen Fällen von 150,00 EUR auf 165,00 EUR angehoben worden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge