a) Die neue Textfassung

 

Rz. 257

 
7003 Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung ­eines eigenen Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer. 0,42 EUR
  Mit den Fahrtkosten sind die Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie die Abnutzung des Kraftfahrzeugs abgegolten.  

b) Inhaltliche Änderung

 

Rz. 258

Angehoben worden sind die Fahrtkosten bei einer Reise mit dem eigenen Kraftfahrzeug nach Nr. 7003 VV RVG. Anstelle der bisherigen 0,30 EUR/km erhält der Anwalt jetzt 0,42 EUR/km je gefahrenen Kilometer. Voraussetzung bleibt nach wie vor eine Geschäftsreise nach Vorbem. 7 Abs. 2 VV RVG. Das Ziel der Reise muss also außerhalb der politischen Gemeinde liegen, in der der Anwalt seine Kanzlei hat.

 

Rz. 259

Diese Regelung ist für die Zukunft sicherlich überdenkenswert. Ob ein Anwalt innerhalb des Stadtbezirks reist oder ob er bei seiner Reise die Grenze seiner politischen Gemeinde überschreitet, dürfte für seinen Kostenaufwand unerheblich sein. Diese Regelung führt auch nach wie vor zu Ungerechtigkeiten. So erhält ein in Berlin ansässiger Anwalt keine Reisekosten, wenn er an einem Termin vor einem Berliner Gericht (alleine 11 Amtsgerichte in Berlin) wahrnimmt, unabhängig von der Entfernung und der Zeitdauer. Dagegen erhält ein Anwalt, der seine Kanzlei in der Nachbarstadt des Gerichts hat, seine Reisekosten erstattet, selbst wenn er dabei nur zwei oder drei Kilometer zurücklegen muss.

 

Rz. 260

Das Erfordernis einer Geschäftsreise ist auch vor dem Hintergrund nicht nachvollziehbar, als es für die Kostenerstattung der Partei nicht auf den Gerichtsbezirk ankommt (s. § 6 Rdn 10).

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