Rz. 84

Für den Fall, dass der eingesetzte Nacherbe vor oder nach dem Nacherbfall wegfällt, ist es zweckmäßig und sinnvoll, einen Ersatznacherben zu benennen. Dieser tritt sodann an die Stelle des Nacherben. Stirbt der Nacherbe zwischen dem Erbfall und dem Nacherbfall, kann er freilich nur dann an die Stelle des Nacherben treten, wenn die Vererblichkeit des Nacherbenanwartschaftsrechts ausgeschlossen wurde (vertiefend hierzu siehe Rdn 92 ff.).

Wurde an die Einsetzung eines Ersatznacherben nicht gedacht, so läuft der Erblasser Gefahr, dass der Vorerbe unbeschränkter Vollerbe wird und die Nacherbfolge als nicht angeordnet gilt. Der ursprünglich mit der Nacherbenlösung verfolgte Zweck, nämlich einen bestimmten Personenkreis langfristig von der Teilhabe am Nachlass auszuschließen, könnte dann nicht mehr erreicht werden. Die nicht erwünschten Personen könnten dann mittelbar über den zum Vollerben erstarkten Vorerben am Nachlass des Erblassers partizipieren.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge