Rz. 109

Im Bereich der Unternehmensnachfolge sind neben den erbrechtlichen Anordnungen immer auch die gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen zu prüfen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass das Gesellschaftsrecht dem Erbrecht vorgeht.[146] Der Gesellschaftsvertrag muss die Voraussetzungen dafür schaffen, dass sowohl der Vor- als auch der Nacherbe in die Gesellschafterstellung einrücken können.

Sind im Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft einfache Nachfolgeklauseln vorgesehen, umfassen diese sowohl den Vor- als auch den Nacherbfall. Bei qualifizierten Nachfolgeklauseln muss sowohl der Vor- als auch der Nacherbe die Qualifikation erfüllen, um in die Gesellschaft eintreten zu können.[147] Soll sich das Einrücken in die Gesellschaft durch eine Eintrittsklausel vollziehen, so ist durch Auslegung der Klausel festzustellen, ob diese auch dem Nacherben, und nicht nur dem Vorerben, ein Eintrittsrecht verschafft. Halten zum Beispiel die noch verbliebenen Gesellschafter den Anteil des Erblassers treuhänderisch, ist im Zweifel der gesamte Vorgang am Nachlass vorbei unter Lebenden erfolgt, wenn der Vorerbe ein Eintrittsrecht ausübt, um die Geschäftsanteile zu übernehmen. Der Nacherbe kann keine Rechte aus der Eintrittsklausel gelten machen.

 

Rz. 110

Bei Personengesellschaften ist ferner § 139 HGB zu beachten. Demnach kann der Vorerbe das Recht ausüben, nicht als persönlich haftender Gesellschafter einer OHG, sondern als Kommanditist weiter an der Gesellschaft beteiligt zu sein, ohne dass der Nacherbe außerhalb der engen Grenzen des Vorwurfs nicht ordnungsgemäßer Verwaltung darauf Einfluss nehmen könnte.[148]

 

Rz. 111

Der Übergang von GmbH-Anteilen und Aktien vollzieht sich hingegen, aufgrund der freien Vererbbarkeit der Anteile, problemlos.

Als Nutzung gebühren den Vorerben die Gewinne, die entsprechend den Ergebnisverwendungsbeschlüssen ausgeschüttet werden.

Die Gesellschafterrechte kann der Vorerbe in aller Regel ohne Mitwirkung des Nacherben ausüben.

Die Bezugsrechte von Aktien und Anteilsrechten aufgrund Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln gehören zum Nachlass und fallen nach dem Nacherbfall an den Nacherben.[149]

Verfügungen über den Anteil sind den Nacherben gegenüber unwirksam, sofern der Vorerbe keine angemessene, gleichwertige Gegenleistung vereinbart hat.

[147] Hopt/Roth, § 139 HGB Rn 19.
[148] Mehrle, in: Bonefeld/Wachter, Fachanwalt Erbrecht, § 4 Rn 151.
[149] MüKo/Lieder, § 2111 Rn 54.

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