Rz. 155

Bei Auskunftsansprüchen im Rahmen des ehelichen Güterrechts oder des Unterhaltsrechts handelt es sich um Auskunftsansprüche als vermögensrechtliche Streitigkeit. Auch hier gilt § 42 FamGKG. Nach § 42 Abs. 1 FamGKG ist der Wert nach billigem Ermessen festzusetzen. Zum güterrechtlichen Auskunftsverfahren in der Rechtsmittelinstanz vgl. auch die Entscheidung des BGH unter Rdn 193.

 

Rz. 156

Ein Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 2 BGB über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung kann ggf. nach erteilter Auskunft dazu führen, dass ein möglicherweise höherer Zugewinnausgleich beansprucht werden kann. In Ermangelung genügender Anhaltspunkte dürfte der Wert hier regelmäßig mit dem Auffangwert nach § 42 Abs. 3 FamGKG zu bemessen sein.

 

Rz. 157

Wird ein isolierter Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 BGB geltend gemacht, ohne dass im Rahmen eines Stufenantrags auch bereits (ggf. noch nicht bezifferte) Leistung begehrt wird, so wird von der Rechtsprechung regelmäßig ein Wert zwischen 1/10 und ¼ des möglichen Leistungsanspruchs als Wert angesetzt.[93]

 

Rz. 158

Sofern Auskunftsansprüche für mehrere Beteiligte geltend gemacht werden, gehen Schneider und Thiel davon aus, dass verschiedene Verfahrensgegenstände vorliegen, sodass die Werte der einzelnen Auskunftsansprüche gem. § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG zu addieren sind.[94] Das soll auch dann gelten, wenn z.B. mehrere Kinder im gerichtlichen Verfahren Auskunft über die Einkommensverhältnisse ihres Vaters beanspruchen.[95]

[93] Schneider/Wolf/Volpert/Thiel, FamGKG, § 42 Rn 88.
[94] Thiel/Schneider, Die Bewertung von Auskunftsanspruch und Stufenverfahren in Familiensachen, FPR 2012, 279 lit. d), Einzelfälle, bb.
[95] Thiel/Schneider, a.a.O.

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