Rz. 413

In die Wertberechnung nach § 50 FamGKG sind nach Ansicht des OLG Stuttgart daher alle verfahrensgegenständlichen Anrechte einzubeziehen und nicht nur die auszugleichenden.[385]

 

Rz. 414

Allerdings hat das OLG Stuttgart in derselben Entscheidung die Auffassung vertreten, dass es der Billigkeit entspreche, verfallbare Anrechte und Anrechte ohne Ehezeitanteil von der Festsetzung des Verfahrenswerts im Versorgungsausgleich auszunehmen.[386]

Auch das OLG Hamburg will Anrechte, die ohne Ehezeitanteil sind, unberücksichtigt lassen.

Zitat

"Bei der Bemessung des Verfahrenswertes in einer Versorgungsausgleichssache sind jedenfalls nach § 50 Abs. 3 FamGKG Anrechte bei solchen Versorgungsträgern nicht zu berücksichtigen, deren Auskünfte zweifelsfrei ergeben, dass bei ihnen Anrechte in der Ehezeit nicht erworben worden sind. (amtlicher Leitsatz)"[387]

 

Rz. 415

Das OLG Koblenz vertritt ebenfalls die Ansicht, dass zwar auch nicht auszugleichende Anrechte werterhöhend sind, aber nur solche, die überhaupt für einen Ausgleich in Betracht kommen.[388]

Aus den Gründen dieser Entscheidung:

Zitat

"§ 50 FamGKG ist jedoch einschränkend dahin auszulegen, dass ein Anrecht bei der Bestimmung des Verfahrenswertes nur dann zu berücksichtigen ist, wenn es dem Grunde nach überhaupt für den in Rede stehenden Versorgungsausgleich in Betracht kommt. Scheidet eine Einbeziehung des "Anrechts" von vornherein aus, etwa weil Anrechte der betreffenden Art nicht dem Versorgungsausgleich unterliegen oder Anrechte nicht während der Ehezeit erworben worden sind, sind diese für die Bestimmung des Verfahrenswertes nicht erheblich (im Ergebnis ebenso OLG Brandenburg, Beschl. v. 14.6.2011 – 10 UF 249/10 rech. in juris; OLG Stuttgart NJW-RR 2011, 227, das jedoch auf Billigkeitserwägungen nach § 50 Abs. 3 FamGKG abstellt)."

Ob ein Anrecht dem Grunde nach überhaupt in den gegenständlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen ist oder nicht, ergibt sich häufig jedoch erst nach Einholung der Auskunft bei dem jeweiligen Versorgungsträger. In die Wertberechnung sind daher nur solche Anrechte einzubeziehen, die nach Einholung der Auskunft überhaupt für den gegenständlichen Versorgungsausgleich in Betracht kommen, unabhängig davon, ob im Folgenden ein Ausgleich stattfindet oder nicht.“

 

Rz. 416

Ebenso hat das OLG Frankfurt a.M. entschieden:

Zitat

"Ergibt die in einer Versorgungsausgleichssache eingeholte Auskunft des Versorgungsträgers, dass in der gesetzlichen Ehezeit kein Anrecht erworben wurde, so findet dieses vermeintliche Anrecht bei der Bemessung des Verfahrenswertes nach § 50 FamGKG grundsätzlich keine Berücksichtigung."[389]

Diese letztgenannte Ansicht ist jedoch abzulehnen. Das Familiengericht hat auch bei diesen Anrechten die gleiche Arbeit, wie bei auszugleichenden Anrechten. Das heißt, es muss die Auskünfte bei den Beteiligten und Versorgungsträgern einholen und danach entscheiden, ob es sich um ausgleichspflichtige Anwartschaften handelt, was sich teilweise sogar erst durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erweist. Zusätzlich muss nach § 19 Abs. 3 VersAusglG auch in Bezug auf die sonstigen Anrechte geprüft werden, ob ein Ausgleich unterbleibt, wenn dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre, da noch nicht ausgleichsreife Anrechte dazu führen können, dass ein Wertausgleich bei der Scheidung auch in Bezug auf die sonstigen Anrechte der Eheleute nicht stattfindet. Es besteht dazu die Möglichkeit nach § 50 Abs. 3 FamGKG, dass der zu bildende Gesamtwert für alle betroffenen Anrechte herauf- oder herabgesetzt wird, wenn die Tätigkeit z.B. nicht so umfangreich war. Ein völliges außer Acht lassen derartiger Anrechte verbietet sich m.E. daher.

 

Rz. 417

Nach richtiger Ansicht des OLG Karlsruhe entstehen Anwaltsgebühren aus dem Wert des Versorgungsausgleichs auch dann, wenn nach kurzer Ehedauer ein Versorgungsausgleich nach § 3 Abs. 3 VersAusglG nicht stattfindet.[390] Diese Auffassung wird von zahlreichen Gerichten geteilt.[391]

Das Gericht muss in der Beschlussformel feststellen, dass ein Wertausgleich wegen der kurzen Ehezeit nach § 3 Abs. 3 VersAusglG nicht stattfindet, § 224 Abs. 3 FamFG. Nach Ansicht des OLG Karlsruhe liegt dieser feststellenden Entscheidung eine umfassende Rechtsprüfung zugrunde; so dass der Verfahrenswert hier auch entsprechend bei der Gebührenberechnung zu berücksichtigen ist.

Nach Ansicht des OLG Karlsruhe war es daher gerechtfertigt, den Mindestwert von 1.000,00 EUR im Rahmen der Verfahrenskostenhilfevergütung ebenfalls einzubeziehen.[392]

 

Rz. 418

Vereinzelt wird die Ansicht vertreten, dass es für die gesonderte Berücksichtigung bei der Wertberechnung nicht darauf ankomme, ob einzelne Anrechte gesondert auszugleichen sind, sondern darauf, ob die Anrechte eine einheitliche Versorgungsart betreffen, aus der eine einheitliche Rente zu leisten sei.[393] Die herrschende Meinung hält bei der Wertberechnung jedes Anrecht und nicht etwa nur die Versorgungsart oder das Versorgungssystem für maßgeblich.[394]

 

Rz. 419

Sofern bei der Deutschen Rente...

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