Rz. 403

 

Beispiel

Das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen beider Ehegatten beläuft sich auf 7.800,00 EUR. Es werden gesetzliche Rentenversicherungsansprüche beider Ehegatten sowie eine betriebliche Rente des Ehemannes ausgeglichen.

Wertberechnung für das Versorgungsausgleichsverfahren:

10 % von 7.800,00 EUR = 780 EUR

 
Ausgleichsansprüche gesetzliche RV Ehefrau 780,00 EUR
Ausgleichsansprüche gesetzliche RV Ehemann 780,00 EUR
Ausgleichsansprüche Betriebsrente Ehemann 780,00 EUR
Summe Wert Versorgungsausgleich 2.340,00 EUR
 

Rz. 404

 

Hinweis

Der Minimalwert von 1.000,00 EUR gilt insgesamt auch für mehrere Anrechte. Dies bedeutet für den bearbeitenden RA eine Schlechterstellung, wenn er zwei Anrechte bearbeitet und der Mindestwert der Ehesache anzunehmen ist (Mindestwert: 2.000,00 EUR, § 43 Abs. 1 S. 2 FamGKG; hiervon 2 × 10 % = 400,00 EUR; somit Mindestwert nach § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG 1.000,00 EUR.

 

Rz. 405

 

Beispiel

Das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen beider Ehegatten beläuft sich auf 20.000,00 EUR. Es werden gesetzliche Rentenversicherungsansprüche beider Ehegatten sowie eine betriebliche Rente des Ehemannes ausgeglichen.

Wertberechnung für das Versorgungsausgleichsverfahren:

20 % von 20.000 EUR = 4.000 EUR

 
Ausgleichsansprüche gesetzliche RV Ehefrau 4.000,00 EUR
Ausgleichsansprüche gesetzliche RV Ehemann 4.000,00 EUR
Ausgleichsansprüche Betriebsrente Ehemann 4.000,00 EUR
Summe Wert Versorgungsausgleich 12.000,00 EUR
 

Rz. 406

 

Hinweis

Eine Höchstgrenze gibt es nicht.

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