Rz. 63
Nachfolgend werden wichtige Regelungen im FamGKG zur Höhe der Gerichtskosten abgedruckt. Dabei sind die Änderungen infolge des 2. KostRMoG bereits berücksichtigt worden. Neben der Erhöhung der Betragsgebühren wurden im Kostenverzeichnis einige Überschriften um den Zusatz "wegen des Hauptgegenstands" ergänzt. Diese Änderung begründet der Gesetzgeber wie folgt:[35]
Zitat
"Die Änderung dient der systematischen Abgrenzung zwischen "Hauptsache" und "einstweiligem Rechtsschutz" einerseits und dem Verfahren "wegen des Hauptgegenstands" und zum Beispiel wegen der Kosten oder wegen der Festsetzung einer Vergütung für einen Vormund andererseits. Diese Abgrenzung ist insbesondere bei den Gebührenregelungen für die Rechtsmittelverfahren im Kostenverzeichnis von Bedeutung."
Rz. 64
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 28 FamGKG | ||||||||
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Hauptabschnitt 1 Hauptsacheverfahren in Ehesachen einschließlich aller Folgesachen |
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Abschnitt 1 Erster Rechtszug |
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1110 | Verfahren im Allgemeinen | 2,0 | ||||||||
1111 | Beendigung des Verfahrens hinsichtlich der Ehesache oder einer Folgesache durch | |||||||||
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es sei denn, dass bereits eine andere Endentscheidung als eine der in Nummer 2 genannten Entscheidungen vorausgegangen ist: Die Gebühr 1110 ermäßigt sich auf |
0,5 | |||||||||
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Rz. 65
Es reicht, wenn ein Gegenstand (dieser dann aber gesamt und nicht nur teilweise) sich erledigt, um aus diesem Wert die Gerichtsgebührenermäßigung zu erreichen.
Erledigt sich das Scheidungsverfahren durch den Tod eines Ehegatten, tritt keine Ermäßigung der Gerichtskosten ein.[36]
Nach Nr. 1110 KV FamGKG wird im Scheidungsverfahren eine Gerichtsgebühr in Höhe von 2,0 erhoben, die sich unter den Voraussetzungen der Nr. 1111 KV FamGKG auf 0,5 ermäßigen kann. Ein Fall der Erledigung nach § 131 FamFG ist von diesen Ermäßigungstatbestanden nicht erfasst.
Rz. 66
Praxishinweis
Auch wenn – hoffentlich – ein solcher Vorgang in der Praxis eher selten ist, zeigt er doch, dass bei Kenntnis des Gerichtskostenrechts auch für den Antragsteller Gerichtskosten noch gespart werden können. Bei einer Rücknahme des Scheidungsantrags wäre der Ermäßigungstatbestand nach Nummer 1111 Nr. 1 KV FamGKG erfüllt gewesen. Die Entscheidung des Kammergerichts ist noch zur Rechtslage nach GKG ergangen, die Rechtslage stellt sich nach dem FamGKG jedoch identisch dar.
Rz. 67
Abschnitt 2 regelt die Beschwerdeverfahren in Ehesachen und allen Folgesachen.
Abschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands |
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Vorbemerkung 1.1.2: Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden, wenn sich die Beschwerde auf eine Folgesache beschränkt. |
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1120 | Verfahren im Allgemeinen | 3,0 | ||||||
1121 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1120 ermäßigt sich auf |
0,5 | ||||||
Die Erledigung in der Hauptsache steht der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. | ||||||||
1122 | Beendigung des Verfahrens hinsichtlich der Ehesache oder einer Folgesache, wenn nicht Nummer 1121 erfüllt ist, durch | |||||||
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