Rz. 322
Grundsätzlich gilt, dass nach § 41 FamGKG für Verfahren der einstweiligen Anordnung der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen ist; dabei ist von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen, § 41 S. 1 u. 2 FamGKG. (Zur Wertberechnung der einstweiligen Anordnungen betreffend Unterhalt vgl. Rdn 457 und 474 ff).
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