Rz. 33

Zivilrechtlicher Ausgangspunkt der Katastrophenklausel ist die Rechtsprechung des Reichsgerichts,[33] wonach bei einem "gleichzeitigen Versterben" der Eheleute bzw. bei entsprechender Vermutung nach § 11 VerschG eine gegenseitige Erbeinsetzung durch ein gemeinschaftliches Testament gegenstandslos ist. Dies hat zur Folge, dass jeder Ehegatte von seinen gesetzlichen oder gewillkürten Erben beerbt wird. Die Katastrophenklausel im gemeinschaftlichen Testament stellt klar, dass im Falle des (vermuteten) gleichzeitigen Versterbens die Regelungen für den zweiten Erbfall, mithin die Schlusserbfolge, greifen, um etwaige spätere Auslegungsstreitigkeiten zu vermeiden.

[33] RGZ 149, 200, 201.

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