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Beim gemeinschaftlichen Testament gehen die Freibeträge des Erstversterbenden gegenüber den als Schlusserben eingesetzten Abkömmlinge verloren und der (steuerpflichtige) Erwerb des Längerlebenden wird erhöht. Daneben konzentriert sich die gesamte steuerpflichtige Erbmasse bei dem überlebenden Elternteil, so dass im zweiten Erbfall die Gefahr einer höheren Progressionsbelastung besteht. Diesen Nachteilen kann dadurch begegnet werden, dass nach dem erstversterbenden Ehegatten Vermächtnisse zugunsten der Abkömmlinge angeordnet werden.

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