Rz. 75

Jede Kanzlei verfügt über ein zweigleisiges Wiedervorlagesystem, wobei das eine "Gleis" der Beobachtung zwingend einzuhaltender Fristen dient und das andere der Einhaltung intern gesetzter Fristen. Hinsichtlich der internen, innerhalb der Kanzlei gesetzten Fristen spricht man von Wiedervorlage. Sinn der Wiedervorlage ist es, dem Rechtsanwalt und seinen Mitarbeitern zu ermöglichen, den Fortgang der mit dem Mandat übertragenen Angelegenheit jederzeit im Auge zu behalten.

 

Rz. 76

Zu unterscheiden sind dabei die sog. Promptfristen und die für die einfache Wiedervorlage bestimmten Fristen.

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