Rz. 5
Außer den normalen gesetzlichen Fristen kennt das Gesetz auch die so genannten Notfristen, die im Unterschied zu anderen gesetzlichen Fristen gem. § 224 ZPO weder verkürzt noch verlängert werden können und auch beim Ruhen des Verfahrens (§ 251 Abs. 1 S. 2, § 233 ZPO) weiterlaufen. Notfristen sind nur solche, die vom Gesetz ausdrücklich als Notfristen bezeichnet sind, § 224 Abs. 1 S. 2 ZPO. Richterliche Fristen sind nie Notfristen.
Rz. 6
Wichtige Notfristen aus der ZPO sind:
▪ | die Frist von einem Monat zur Einlegung (nicht Begründung) der Berufung gem. § 517 ZPO, |
▪ | die Frist von einem Monat zur Einlegung der Revision gem. § 548 ZPO, |
▪ | die Frist von zwei Wochen zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gem. § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO gegen einen gerichtlichen Beschluss, |
▪ | die Frist von zwei Wochen zur Einlegung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil gem. § 339 ZPO (bei Zustellung des Urteils im Ausland von einem Monat), |
▪ | die Frist von zwei Wochen zur Einlegung der befristeten Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss gem. §§ 104 Abs. 3, 569 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 11 Abs. 2 S. 1, § 21 RPflG, |
▪ | die Frist von zwei Wochen zur Anzeige der Verteidigungsabsicht gegen eine Klage bei angeordnetem schriftlichen Vorverfahren gem. § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO (bei Zustellung der Klage im Ausland von einem Monat; der Richter kann eine längere Frist bestimmen), |
▪ | die Frist von zwei Wochen zum Widerspruch des Beklagten gegen die Klagerücknahme, § 269 Abs. 2 S. 2 ZPO, |
▪ | die Frist von einem Monat zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, § 544 Abs. 1 S. 2 ZPO, |
▪ | die Frist von einem Monat zur Einlegung der Rechtsbeschwerde, § 575 Abs. 1 ZPO. |
Rz. 7
Eine weitere Besonderheit von Notfristen besteht darin, dass im Falle einer schuldlosen Fristversäumung gem. § 233 ZPO für die verhinderte Partei die Möglichkeit besteht, auf Antrag die gerichtliche Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erreichen (dazu unten Rdn 8 in diesem Kapitel).
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